Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 21. Die Bürger. Das Gemeindestimmrecht. 
1. Das Gemeinderechtoder Bürgerrecht 
‚gewährt die Befugnis, an den Gemeindewahlen und 
an der Abstimmung in der Gemeindeversammlung 
($ 22 Ziff. 3 d. W.) teilzunehmen ®. 
Das Gemeinderecht steht kraft Gesetzes, ohne 
besondere Verleihung, jedem männlichen deutschen * 
Einwohner einer Gemeinde, der das 25. Lebensjahr 
vollendet hat und sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet, zu, wenn er entweder 
a) im Gemeindebezirk ein Wohnhaus allein oder 
mit anderen besitzt und bewohnt oder daselbst selb- 
ständig ein stehendes (iewerbe betreibt oder selb- 
ständig und mit eigenem Spannvieh die Landwirtschaft 
betreibt oder sich daselbst als Rechtsanwalt oder 
Arzt niedergelassen hat 
und mindestens seit einem Jahre seinen Wohnsitz 
im Gemeindebezirke hat, oder 
b) einen eigenen Hausstand und mindestens seit 
drei Jahren im Gemeindebezirke seinen Wohnsitz 
hat, oder | | 
c\) daselbst als Reichs-, Staats-, Hof- oder Ge- 
meindebeamter oder im Schul- oder Kirchendienst 
ohne Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung 
angestellt ist?. 
2. J eder Bürger hat bei den Wahlen und Ab- 
stimmungen in der Gemeinde mindestens eine Stimme. 
Bürgern, die nach einem J ahressteuersatz der Grund-, 
  
3 In manchen Gemeinden sind mit dem Gemeinderecht 
auch Nutzungsrechte am Gemeindevermögen (nach Maßgabe 
des Art. 87 der Gem.O.) verbunden. 
4 Das Gemeinderecht ist also nicht auf die Staats- 
angehörigen des Herzogtums beschränkt, sondern es sind 
alle Reichsangehörigen dazu zugelassen. 
5 Ruhen der Ausübung des Gemeinderechts und Verlust 
des Gemeinderechts: Art. 13, 14 der Gem.O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.