Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

60 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
In diesem Dienststrafverfahren vertritt die Auf- 
sichtsbehörde (8 24 Ziff. 2 d. W. S. 63) der be- 
teiligten Gemeinde die Staatsanwaltschaft; für die 
Beschwerde und Berufung ist das Oberverwaltungs- 
gericht zuständig. 
2. Der Gemeindevorstand leitet die Verwaltung 
sämtlicher Angelegenheiten der Gemeinde. Er ist der 
Vorgesetzte aller Beamten und Bediensteten der Ge- 
meinde und übt ‚die Dienststrafgewalt über sie aus. 
Er sorgt für Erhaltung und Förderung des Gemeinde- 
vermögens und überwacht den Gemeindehaushalt. Er 
bereitet die Beschlüsse des Gemeinderats vor und 
führt sie aus. Er vertritt die Gemeinde nach außen; 
doch müssen Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der 
Zustimmung des Gemeinderates bedürfen, außer vom 
Gemeindevorstand auch vom Gemeinderat unter Unter- 
schrift eines. vom Gemeinderate dazu bestellten Mit- 
gliedes vollzogen werden. 
Der Gemeindevorstand übt innerhalb des Ge- 
meindebezirks die Ortspolizei aus, soweit sie nicht 
dem Landrate vorbehalten® oder besonderen Behörden 
übertragen ist. 
.- un. nn m —— 
® U. a. steht dem Landrat die Gesundheitspolizei Tür 
die Landgemeinden und in der Regel auch für die Städte 
zu (Vorbemerkung zu $ 58 d. W.). 
Die Baupolizei steht dem Landrat für alle Land- 
semeinden und für diejenigen Stadtgemeinden zu, in denen 
sie nicht vom Staatsministerium, Abt. des Innern dem Ge- 
meindevorstand übertragen ist ($ 58 Ziff. 2 d. W.) 
9 Befugnisse des Gemeindevorstands zu Zwangsimaß- 
regeln: Art. 25, 26 der Gem.O. Bei Feuersnot, Wassersnot 
und bei anderen -Unglücksfällen in der Gemeinde kann der 
Gemeindevorstand zur Abwendung der Gefahr oder zur 
Aufrechterhaltung der Ordnung die Einwohner und An- 
wesenden zur Hilfe aufbieten. 
Ordnungsstrafgewalt des Gemeindevorstands: Art. 27 
der vem.O.
	        
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