Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 23. Gemeindevorstand u. Gemeindebeamte, usw. 61 
Über Berufung gegen die Verfügungen des Ge- 
meindevorstands s. $ 24 Ziff. 2 d. W. 8. 63. 
Die Gemeindevorstände sind Hilfsbeamte der 
Staatsanwaltschaft im Sinne des $ 153 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes (MB. vom 1. September 1879 
GS. 21, 231). Bei Zuwiderhandlungen gegen poli- 
zeiliche Strafvorschriften, die neben dem StGB. 
Geltung haben, soweit sie mit Haft bis zu sechs. 
Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 M. bedroht 
sind, sowie bei allen Übertretungen ($8 360 bis 370 
des StGB.), ferner bei Hinterziehung von Abgaben 
an die Gemeinden und Kreise sind die Gemeinde- 
vorstäinde zum Erlasse polizeilicher Straf- 
verfügungen befugt, sofern im einzelnen Falle 
nur Geldstrafe bis zu 25 M. sowie eine etwa 
verwirkte Einziehung auszusprechen ist; die Gemeinde- 
vorstände der Magistratsstädte sind jedoch befugt, 
Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haftstrafe bis zu 
14 Tagen — und zwar die Haftstrafe sowohl in Um- 
wandlung uneinbringlicher Geldstrafen als auch für- 
sich — durch polizeiliche Strafverfügung festzusetzen 
(SS 2, 8 des AG. zur Strafprozeßordnung, vom. 
17. Juni 1879 GS. 21, 105). Die vom Gemeinde- 
vorstand rechtskräftig verfügten Geldstrafen Hießen 
der Gemeindekasse zu; solche Strafen dagegen, die 
vom Gericht ausgesprochen werden, nachdem gegen 
die polizeiliche Strafverfügung Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung gestellt worden ist, fießen in die Staats- 
kasse. Die Umwandlung uneinbringlicher Geld- in. 
Haftstrafen (soweit nicht der Gemeindevorstand hierzu 
befugt ist) und die Vollstreckung der Haftstrafen er-. 
folgen durch das Amtsgericht '!®. 
  
10 Errichtung eines Testamentes vor dem Gemeinde-- 
vorsteher: SS 2249, 2250 des BGB. 
Zuständigkeit des Gemeindevorständs zur Öffentlichen.
	        
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