$ 23. Gemeindevorstand u. Gemeindebeamte, usw. 61
Über Berufung gegen die Verfügungen des Ge-
meindevorstands s. $ 24 Ziff. 2 d. W. 8. 63.
Die Gemeindevorstände sind Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft im Sinne des $ 153 des Gerichts-
verfassungsgesetzes (MB. vom 1. September 1879
GS. 21, 231). Bei Zuwiderhandlungen gegen poli-
zeiliche Strafvorschriften, die neben dem StGB.
Geltung haben, soweit sie mit Haft bis zu sechs.
Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 M. bedroht
sind, sowie bei allen Übertretungen ($8 360 bis 370
des StGB.), ferner bei Hinterziehung von Abgaben
an die Gemeinden und Kreise sind die Gemeinde-
vorstäinde zum Erlasse polizeilicher Straf-
verfügungen befugt, sofern im einzelnen Falle
nur Geldstrafe bis zu 25 M. sowie eine etwa
verwirkte Einziehung auszusprechen ist; die Gemeinde-
vorstände der Magistratsstädte sind jedoch befugt,
Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haftstrafe bis zu
14 Tagen — und zwar die Haftstrafe sowohl in Um-
wandlung uneinbringlicher Geldstrafen als auch für-
sich — durch polizeiliche Strafverfügung festzusetzen
(SS 2, 8 des AG. zur Strafprozeßordnung, vom.
17. Juni 1879 GS. 21, 105). Die vom Gemeinde-
vorstand rechtskräftig verfügten Geldstrafen Hießen
der Gemeindekasse zu; solche Strafen dagegen, die
vom Gericht ausgesprochen werden, nachdem gegen
die polizeiliche Strafverfügung Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt worden ist, fießen in die Staats-
kasse. Die Umwandlung uneinbringlicher Geld- in.
Haftstrafen (soweit nicht der Gemeindevorstand hierzu
befugt ist) und die Vollstreckung der Haftstrafen er-.
folgen durch das Amtsgericht '!®.
10 Errichtung eines Testamentes vor dem Gemeinde--
vorsteher: SS 2249, 2250 des BGB.
Zuständigkeit des Gemeindevorständs zur Öffentlichen.