Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 24. Rechte und Pflichten der Gemeinden, usw. 69 
was die gesetzlichen Vorschriften und das Bedürfnis 
des Gegenstandes notwendig erfordern 12 18, 
2. Die Aufsicht der Staatsregierung ist 
im allgemeinen darauf gerichtet, daß die Angelegen- 
heiten und Geschäfte der Gemeinden unter Beobach- 
tung der gesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung 
der für ihre Zuständigkeit gezogenen gesetzlichen 
Schranken verwaltet werden, daß die Gemeinden, wie 
ihre Behörden und Bediensteten ihre gesetzlichen 
Obliegenheiten allenthalben erfüllen und das Stamm- 
vermögen der Gemeinden nach Möglichkeit erhalten 
bleibe. Zu den ihnen obliegenden notwendigen Lei- 
stungen können die Gemeinden im Falle der Säumig- 
keit oder Weigerung von der Aufsichtsbehörde auch 
zwangsweise angehalten werden. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Städte 
wird in erster Instanz vom Staatsministerrum, Abt. 
des Innern ausgeübt, die Aufsicht über die Verwaltung 
der Landgemeinden in erster Instanz vom Landrat. 
‚ Gegen die Verfügungen des Gemeindevorstands 
findet Berufung in den Städten an das Staats- 
ministerium, Abt. des Innern, in den Landgemeinden 
an den Landrat statt; gegen Verfügungen des Land- 
rats Berufung an das Staatsministerium, Abt. des 
Innern ; gegen die Verfügungen des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern, sofern es nicht nach gesetzlicher 
  
12 Straßenbaupflicht der Gemeinden: $ 51 Ziff. 1, 2 
d. W. Pflicht zur Beschaffung von Feuerlöscheinrichtungen : 
$64d. W. Schulunterhaltungspflicht: $ 86 Zi. 1, 8 87d. W. 
13 Diese Bestimmungen gelten rechtsähnlich auch für 
Gemarkungen ($ 20 Abs. 1 d. W.). Den Gemeinden ist 
hinsichtlich der ihnen zustehenden Rechte und Pflichten 
gleich zu achten, wer mindestens *s der Grundfläche der 
Gemarkung im Eigentum hat, sonst die Gesamtheit der 
Eigentümer der in der Gemarkung liegenden Grundstücke 
(Markgenossen). Mehrheitsbeschlüsse der Markgenossen : 
Art. 10 der Gem.O.
	        
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