S 24. Rechte und Pflichten der Gemeinden, usw. 69
was die gesetzlichen Vorschriften und das Bedürfnis
des Gegenstandes notwendig erfordern 12 18,
2. Die Aufsicht der Staatsregierung ist
im allgemeinen darauf gerichtet, daß die Angelegen-
heiten und Geschäfte der Gemeinden unter Beobach-
tung der gesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung
der für ihre Zuständigkeit gezogenen gesetzlichen
Schranken verwaltet werden, daß die Gemeinden, wie
ihre Behörden und Bediensteten ihre gesetzlichen
Obliegenheiten allenthalben erfüllen und das Stamm-
vermögen der Gemeinden nach Möglichkeit erhalten
bleibe. Zu den ihnen obliegenden notwendigen Lei-
stungen können die Gemeinden im Falle der Säumig-
keit oder Weigerung von der Aufsichtsbehörde auch
zwangsweise angehalten werden.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Städte
wird in erster Instanz vom Staatsministerrum, Abt.
des Innern ausgeübt, die Aufsicht über die Verwaltung
der Landgemeinden in erster Instanz vom Landrat.
‚ Gegen die Verfügungen des Gemeindevorstands
findet Berufung in den Städten an das Staats-
ministerium, Abt. des Innern, in den Landgemeinden
an den Landrat statt; gegen Verfügungen des Land-
rats Berufung an das Staatsministerium, Abt. des
Innern ; gegen die Verfügungen des Staatsministeriums,
Abt. des Innern, sofern es nicht nach gesetzlicher
12 Straßenbaupflicht der Gemeinden: $ 51 Ziff. 1, 2
d. W. Pflicht zur Beschaffung von Feuerlöscheinrichtungen :
$64d. W. Schulunterhaltungspflicht: $ 86 Zi. 1, 8 87d. W.
13 Diese Bestimmungen gelten rechtsähnlich auch für
Gemarkungen ($ 20 Abs. 1 d. W.). Den Gemeinden ist
hinsichtlich der ihnen zustehenden Rechte und Pflichten
gleich zu achten, wer mindestens *s der Grundfläche der
Gemarkung im Eigentum hat, sonst die Gesamtheit der
Eigentümer der in der Gemarkung liegenden Grundstücke
(Markgenossen). Mehrheitsbeschlüsse der Markgenossen :
Art. 10 der Gem.O.