Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

64 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
Bestimmung endgültig oder in dritter Instanz ent- 
schieden hat, Klage im Verwaltungsstreitverfahren (vor 
dem Oberverwaltungsgericht). Die Berufung ist binnen 
zwei Wochen einzuwenden. 
3. Innerhalb der durch Reichs- und Staatsgesetze 
gezogenen Schranken können die Gemeinden zur 
Ordnung ihrer Verfassung und Verwaltung, zur Er- 
reichung der Gemeindezweck, zur Durchführung 
semeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maß- 
nahmen und zur Aufbringung der hierfür erforder- 
lichen Mittel Ortsgesetze erlassen und darin Geld- 
strafen, Haftstrafen und Einziehung von Gegenständen 
androhen. Die Ortsgesetze bedürfen der Bestätigung 
des »Staatsministeriums, Abt. des Innern und der 
Veröffentlichung nach dessen Vorschrift !* 15. 
25. Der Gemeindehaushalt. Die Gemeinde- 
abzgaben. 
GAFS 
1. Die Verminderung des Vermögens- 
stocks, insbesondere durch Aufnahme von Anleihen, 
Veräußerung von Grundstücken, Aufbrauch von Kapi- 
talien bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; 
nur die Verwendung von Ersparnissen der letzten 
fünf Jahre und die Verwendung von Ansammlungen 
zum bestimmungsmäßigen Zweck unterliegen dieser 
Beschränkung nicht. Für die Anleihen der Gemeinden 
muß eine Tilgung binnen längstens 50 Jahren vor- 
gesehen werden. Gegenstände von geschichtlichem, 
wissenschaftlichem oder Kunstwert dürfen von den 
  
#82 Abs. 5 des A. vom 21. Juni 1897 AS. 11, 167 
schreibt ortsübliche Bekanntmachung durch den Gemeinde- 
vorstand vor. An die Aufsichtsbehörde ist zu berichten, 
daß und wie die Bekanntmachung erfolgt ist. 
15 Aufhebung von Ortsgesetzen: Art. 8 Abs. 4 und 
Art. 100 der Gem.O.
	        
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