$ 25. Gemeindehaushalt. Gemeindeabgaben. 65
Gemeinden nicht ohne Genehmigung des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern veräußert, beseitigt
oder wesentlich verändert werden.
2. Die laufenden Ausgaben müssen grundsätz-
lich durch regelmäßige laufende Einnahmen bestritten
werden.
Soweit privatwirtschaitliche Einnahmen der Ge-
meinde, ferner Gebühren (für die Benutzung von,
Gemeindeeinrichtungen und für Amtshandlungen der
Gemeindebeamten), Beiträge (derer, denen eine Ge-
meindeeinrichtung vorzugsweise zustatten kommt)
und sonstige Einnahmen !°?® nicht ausreichen, sind
zur Deckung der Bedürfnisse Umlagen oder sonstige
Gemeindeabgaben zu erheben.
Gemeindeumlagen sind von dem Einkommen
und dem Grundbesitze der Umlagenpflichtigen als
Zuschläge zur Grund-, Gebäude- und Einkommen-
steuer 16 ($8 92 bis 94 d. W.) zu entrichten; der
Beitrag einer jeden Steuerart ist in der Regel nach
dem gleichen Verhältnis zu bemessen, in dem diese
Steuerart zu den Ausgaben des Staatshaushaltes bei-
zutragen hat (vergl. $ 92 Ziff. 2, $ 95 Zifi. 3, S 94
Zi. 1 d. W.).
Umlagenpflichtig ist:
1) wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat oder
sich länger als drei Monate aufhält, nach Ver-
hältnis seines gesamten Einkommens;
2) wer in der Gemeinde Haus- oder Grundbesitz
15a Die Wanderlagersteuer (Art.5 f. des G. vom 25. Juni
1885 GS. 22, 51, G. vom 7. März 1900 GS. 24, 63) wird von
der Staatskasse an die Gemeinde abgewährt.
16 Unter der Einkommensteuer sind im Sinne dieser
Vorschrift die Jahressteuersätze derjenigen Personen in-
begriffen, die von der Einkommensteuer befreit sind, weil
ihr Jahreseinkommen 600 M. nicht erreicht ($ 92 Zif. 1
und 3 d. W.).
Oberländer, Sachsen-Meiningen. d