Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 25. Gemeindehaushalt. Gemeindeabgaben. 65 
Gemeinden nicht ohne Genehmigung des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern veräußert, beseitigt 
oder wesentlich verändert werden. 
2. Die laufenden Ausgaben müssen grundsätz- 
lich durch regelmäßige laufende Einnahmen bestritten 
werden. 
Soweit privatwirtschaitliche Einnahmen der Ge- 
meinde, ferner Gebühren (für die Benutzung von, 
Gemeindeeinrichtungen und für Amtshandlungen der 
Gemeindebeamten), Beiträge (derer, denen eine Ge- 
meindeeinrichtung vorzugsweise zustatten kommt) 
und sonstige Einnahmen !°?® nicht ausreichen, sind 
zur Deckung der Bedürfnisse Umlagen oder sonstige 
Gemeindeabgaben zu erheben. 
Gemeindeumlagen sind von dem Einkommen 
und dem Grundbesitze der Umlagenpflichtigen als 
Zuschläge zur Grund-, Gebäude- und Einkommen- 
steuer 16 ($8 92 bis 94 d. W.) zu entrichten; der 
Beitrag einer jeden Steuerart ist in der Regel nach 
dem gleichen Verhältnis zu bemessen, in dem diese 
Steuerart zu den Ausgaben des Staatshaushaltes bei- 
zutragen hat (vergl. $ 92 Ziff. 2, $ 95 Zifi. 3, S 94 
Zi. 1 d. W.). 
Umlagenpflichtig ist: 
1) wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat oder 
sich länger als drei Monate aufhält, nach Ver- 
hältnis seines gesamten Einkommens; 
2) wer in der Gemeinde Haus- oder Grundbesitz 
  
15a Die Wanderlagersteuer (Art.5 f. des G. vom 25. Juni 
1885 GS. 22, 51, G. vom 7. März 1900 GS. 24, 63) wird von 
der Staatskasse an die Gemeinde abgewährt. 
16 Unter der Einkommensteuer sind im Sinne dieser 
Vorschrift die Jahressteuersätze derjenigen Personen in- 
begriffen, die von der Einkommensteuer befreit sind, weil 
ihr Jahreseinkommen 600 M. nicht erreicht ($ 92 Zif. 1 
und 3 d. W.). 
Oberländer, Sachsen-Meiningen. d
	        
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