66 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
hat, nach dem Einkommen hieraus und nach
der aufhaftenden Grund- und Gebäudesteuer
(88 93, 94 d. W.);
3) wer in der Gemeinde Bergwerke, Handels- oder
Gewerbsanlagen besitzt oder betreibt, nach dem
Einkommen aus diesem Besitz oder Betrieb !.
Befreit von Gemeindeumlagen sind, außer den
Mitgliedern des Herzoglichen Hauses:
a) Personen des Unterofüzier- und des Gemeinen-
standes hinsichtlich ihres Militäreinkommens !®;
b) das Einkommen aus gewissen von der Grund-
oder der Gebäudesteuer befreiten Grundstücken
(Art. 80 der Gem. O.).
Soweit das den Gemeindeumlagen unterliegende
Einkommen in der Steuerrolle der Gemeinde zur Ein-
kommensteuer nicht veranlagt ist, wird der Jahres-
steuersatz für die Erhebung der Gemeindeumlagen
nach den für die Veranlagung der Einkommensteuer
geltenden Vorschriften !? festgestellt. Die Feststellung
erfolgt durch den Vorsitzenden der Einschätzungs-
17 Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteue-
rung: Art. 78, 79 der Gem.O.
Umiagepflicht der juristischen Personen: Art. 73 Abs. 2
daselbst. Insbesondere Umlagepflicht des Domänenfiskus:
Art. 76 daselbst.
Umlagepflicht der Eisenbahnbetriebe: Art. 77 daselbst.
Durch die über Bau und Betrieb der Eisenbahnen ge-
schlossenen Staatsverträge ist die Umlagepflicht zum Teil
besonders geregelt (so finden auf die Gemeindebesteuerung
u. a. der Bahnstrecken der Weimar-Geraer, Saal- und Werra-
Eisenbahn die Bestimmungen des Preußischen Kommunal-
abgabengesetzes vom 14. Juli 1593 Anwendung) oder auch
ausgeschlossen worden.
18 Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des
Friedensstandes sowie die mit Pension zur Disposition ge-
stellten Offiziere werdeu zu den Gemeindeumlagen nach
Maßgabe des G. vom 10. Dez. 1886 GS. 22, 119 heran-
gezogen.
» Vel.$ 92 Zi. 3 d.W.