Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 25. Gemeindehaushalt. Gemeindeab gaben. 67 
kommision 1”. Gegen die Feststellung steht beiden 
Teilen binnen zwei Wochen nach der Eröffnung die 
Berufung an das Staatsministerium, Abt. des Innern zu. 
Indirekte Abgaben. Die Einführung anderer 
Abgaben als der Umlagen sowie die Veränderung 
und Abschaffung solcher Abgaben bedarf der Ge- 
nehmigung des Herzogs. Die Genehmigung zur 
Einführung kann nur erteilt werden, wenn die Ge- 
meindeumlagen mehr als !/s des jährlichen Grund-, 
Gebäude- und Einkommensteuer-Aufkommens der 
Gemeinde betragen; auf die Besteuerung von Lust- 
barkeiten und Schaustellungen findet diese Beschrän- 
kung keine Anwendung 20 21, 
Über Gremeindeleistungen und ihre Verteilung 
ist der Rechtsweg im allgemeinen ausgeschlossen 
($ 27 Ziff. 1 d. W.). 
Über Beitreibung’der Gemeindeleistungen im Ver- 
waltungswege s. 8 30 d. W. 
Über die Verjährung des Anspruchs der Ge- 
meinde auf Abgaben, Gebühren usw. gilt im allgemeinen 
dasin S 90 Ziff. 5d. W.Gesagte. Wennin dem Kalender- 
jahr, in dem die Abgabepflicht eingetreten ist oder 
bestanden hat, die etwa erforderliche Feststellung 
durch den Vorsitzenden der Einschätzungskommission 
nicht erfolgt ist, so kann die Feststellung für dieses 
Kalenderjahr nur bis zum Ablaufe des zweitnächst- 
folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden., Der 
Anspruch gegen die Gemeinde auf Rückforderung zu 
Unrecht erhobener oder zuviel gezahlter Umlagen 
verjährt binnen zwei Jahren. 
—— 
  
”° Arbeiten und Dienste (Fronden, Reihedienste) können 
den Gemeindeabgabepflichtigen durch Ortsgesetz auferlegt 
werden (Art. 84 der Gem.O.). 
°2 Hundeteuer wird in allen Gemeinden nach den Be- 
stimmungen des G. vom 1. März 1898 GS. 23, 271 zur Ge- 
meindekasse erhoben. 
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