S 25. Gemeindehaushalt. Gemeindeab gaben. 67
kommision 1”. Gegen die Feststellung steht beiden
Teilen binnen zwei Wochen nach der Eröffnung die
Berufung an das Staatsministerium, Abt. des Innern zu.
Indirekte Abgaben. Die Einführung anderer
Abgaben als der Umlagen sowie die Veränderung
und Abschaffung solcher Abgaben bedarf der Ge-
nehmigung des Herzogs. Die Genehmigung zur
Einführung kann nur erteilt werden, wenn die Ge-
meindeumlagen mehr als !/s des jährlichen Grund-,
Gebäude- und Einkommensteuer-Aufkommens der
Gemeinde betragen; auf die Besteuerung von Lust-
barkeiten und Schaustellungen findet diese Beschrän-
kung keine Anwendung 20 21,
Über Gremeindeleistungen und ihre Verteilung
ist der Rechtsweg im allgemeinen ausgeschlossen
($ 27 Ziff. 1 d. W.).
Über Beitreibung’der Gemeindeleistungen im Ver-
waltungswege s. 8 30 d. W.
Über die Verjährung des Anspruchs der Ge-
meinde auf Abgaben, Gebühren usw. gilt im allgemeinen
dasin S 90 Ziff. 5d. W.Gesagte. Wennin dem Kalender-
jahr, in dem die Abgabepflicht eingetreten ist oder
bestanden hat, die etwa erforderliche Feststellung
durch den Vorsitzenden der Einschätzungskommission
nicht erfolgt ist, so kann die Feststellung für dieses
Kalenderjahr nur bis zum Ablaufe des zweitnächst-
folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden., Der
Anspruch gegen die Gemeinde auf Rückforderung zu
Unrecht erhobener oder zuviel gezahlter Umlagen
verjährt binnen zwei Jahren.
——
”° Arbeiten und Dienste (Fronden, Reihedienste) können
den Gemeindeabgabepflichtigen durch Ortsgesetz auferlegt
werden (Art. 84 der Gem.O.).
°2 Hundeteuer wird in allen Gemeinden nach den Be-
stimmungen des G. vom 1. März 1898 GS. 23, 271 zur Ge-
meindekasse erhoben.
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