68 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
3. Den Voranschlag des Gemeindehaushalts
stellt der Gemeinderat fest *2.
Die Gemeinderechnung wird öffentlich aus-
gelegt und von einem Rechnungsverständigen (in den
Landgemeinden von dem dem Landrat unterstellten
Amtsrechnungsrevisor ??) geprüft. Sodann prüft der
Gemeinderat die Rechnung und die dazu gestellten
Erinnerungen, entscheidet über die Erinnerungen und
beschließt über den Rechnungsabschluß und die Ent-
lastung des Rechnungsführers °*.
ll.
$ 26. Die Kreise. Die Kreisausschüsse.
(Abschnitt I A des G. vom 15. April 1868, betr. mehrere
Bestimmungen über;das Gemeindewesen, GS. 18, 101; VO.
vom 1. Dez. 1868 GS. 18, 187).
1. Die zu einem Kreise (8 12 Ziff. 2 d. W.S.34)
sehörigen Gemeinden und Gemarkungen bilden in
ihrer Vereinigung die Kreisgemeinde, welche die
Rechte einer juristischen Person besitzt.
Der Kreis Saalfeld umfaßt zwei solche Kreis-
gemeinden, nämlich:
a) die zu den Amtsgerichtsbezirken Gräfenthal,
Saalfeld und Pößneck gehörigen,
| b) die zum Amtsgerichtsbezirk Oamburg gehörigen
Gemeinden und Gemarkungen.
22 Zwangseinstellung in den Gemeindehaushalt durch
die Aufsichtsbehörde: Art. 99 der Gem.O.
| 23 Art. 67 Abs. 4 der Gem.O.; $ 20 des A. zur Aus-
führung der Gemeindeordnung, vom 21. Juni 1897 AS. 11, 167
® Das A.des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom
25. März 1898 AS. 11, 221 enthält eine Anleitung zur Auf-
stellung des Voranschlags, Dienstanweisungen für die
Rechnungsführer und Anleitungen für die Gemeinde-
vorstände zur Beaufsichtigung des Gemeindevermögens, der
Kassenverwaltung, der Buchführung und Rechnungslegung