S 27. Abgrenzung der Zuständigkeit usw. 71 
verstärkten Ersatzkommission (8 12 Ziff. 2 d. W. 
S. 35), die Mitglieder der Körkommission ($ 37 
Ziff. 5 d. W.), die Vertrauensmänner des Ausschusses 
zur Wahl der Schöffen und zum Vorschlage der Ge- 
schworenen zu wählen und zur Bildung der Ein- 
kommensteuer-Berufungskommission ($ 92 Ziff, 3 d. W.) 
Steuerpflichtige vorzuschlagen. 
Der Kreisausschuß ist befugt, von der gesamten 
Kreisverwaltung Kenntnis zu nehmen und bezüglich 
dieser Verwaltung Anträge zu stellen, auch die Re- 
vision bestehender Kreisanstalten zu beantragen. 
Der Landrat leitet die Kommunalverwaltung des 
Kreises und hat die Beschlüsse des Kreisausschusses 
vorzubereiten und auszuführen ; Stimmrecht im Kreis- 
ausschusse steht ihm nicht zu. 
  
Zehntes Kapitel. 
Zuständigkeit und Verfahren In 
Verwaltungssachen. 
  
$ 27. Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver- 
waltungsbehörden und der ordentlichen Gerichte. 
1. Als wichtigste Fälle der Ausschließung oder 
Beschränkung des Rechtswegs! sind hier folgende 
aufzuführen: 
a) Anordnungen der Verwaltungsbehörden können 
im Rechtswege nicht aufgehoben werden, weder wenn 
die Befugnis der Behörde, noch wenn die Zweck- 
mäßigkeit der Anordnung bestritten wird; dagegen 
  
!) Vgl. Unger, Handbuch des ım Herzogtum Sachsen- 
Meiningen geltenden partikularen Privatrechts, I. Band, 
8 551.