Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 27. Abgrenzung der Zuständigkeit usw. 71 
verstärkten Ersatzkommission (8 12 Ziff. 2 d. W. 
S. 35), die Mitglieder der Körkommission ($ 37 
Ziff. 5 d. W.), die Vertrauensmänner des Ausschusses 
zur Wahl der Schöffen und zum Vorschlage der Ge- 
schworenen zu wählen und zur Bildung der Ein- 
kommensteuer-Berufungskommission ($ 92 Ziff, 3 d. W.) 
Steuerpflichtige vorzuschlagen. 
Der Kreisausschuß ist befugt, von der gesamten 
Kreisverwaltung Kenntnis zu nehmen und bezüglich 
dieser Verwaltung Anträge zu stellen, auch die Re- 
vision bestehender Kreisanstalten zu beantragen. 
Der Landrat leitet die Kommunalverwaltung des 
Kreises und hat die Beschlüsse des Kreisausschusses 
vorzubereiten und auszuführen ; Stimmrecht im Kreis- 
ausschusse steht ihm nicht zu. 
  
Zehntes Kapitel. 
Zuständigkeit und Verfahren In 
Verwaltungssachen. 
  
$ 27. Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver- 
waltungsbehörden und der ordentlichen Gerichte. 
1. Als wichtigste Fälle der Ausschließung oder 
Beschränkung des Rechtswegs! sind hier folgende 
aufzuführen: 
a) Anordnungen der Verwaltungsbehörden können 
im Rechtswege nicht aufgehoben werden, weder wenn 
die Befugnis der Behörde, noch wenn die Zweck- 
mäßigkeit der Anordnung bestritten wird; dagegen 
  
!) Vgl. Unger, Handbuch des ım Herzogtum Sachsen- 
Meiningen geltenden partikularen Privatrechts, I. Band, 
8 551.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.