Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 28. Das Verwaltungsstreitverfahren. 13 
2. Eine besondere Behörde zur Entscheidung 
von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den 
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über 
die Zulässigkeit des Rechtsweges besteht im Herzog- 
tum nicht; über die Zulässigkeit des BRechtswegs 
entscheiden daher die Gerichte ($ 17 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes RGBl. 1898 S. 371). 
$ 28. Das Verwaltungsstreitverfahren. 
(G. vom 15. März 1897 GS. 23, 193.) 
1. Das Verwaltungsstreitverfahren findet statt 
überall da, wo es nach den Reichsgesetzen zugelassen 
ist, ferner in den durch Landesgesetze (insbesondere 
durch Art. 10 bis 12 des G. vom 15. März 1897) 
bestimmten Fällen #, 
  
die Königlich Preußische Generalkommission in Merseburg: 
Ss 34 Ziff. 2 d.W. 
Polizeiliches Vorverfahren vor Klagen auf Wildschaden- 
ersatz: 8 39 Zi. 5 d. W. 
Entscheidung des Bergamts über Sicherheitsleistung 
für den Schaden, der dem Grundeigentum durch den Berg- 
bau zugefügt wird: $ 42 Ziff. 3b d. W. 
Zuständigkeit des Schiedsmanns zur Entscheidung 
von Gesindestreitigkeiten, die sich vor Antritt des Dienstes 
oder vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit erheben: 
8 70 d. W. 
3 Einige Fälle der Anwendung des Verwaltungsstreit- 
verfahrens siehe in: 
S 3 Anm. 2 d. W. S. 7 (Anfechtung gewisser Ent- 
schließungen des Staatsministeriums,' Abt. des Innern 
in Staatsangehörigkeitssachen); 
S 22 Ziff. 2 S. 57 (Anfechtung von Beschlüssen der Ge- 
meinderäte); 
Ss 24 Ziff. 2 und $ 26 Ziff. 3 S. 63, 64, 70 (Antechtung von 
Entscheidungen des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern in Gemeinde- und Kreisangelegenheiten); 
$ 32 Ziff. 1e (Entscheidung über die Zulässigkeit einer 
Enteignung);
	        
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