Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 25. Das Verwaltungsstreitverfahren. 75 
schieden worden ist, teils aber auch als Rechtsmittel 
zur Anfechtung der Verfügung oder Entscheidung 
einer Verwaltungsbehörde. 
Durch die Entscheidung im Verwaltungsstreit- 
verfahren wird die Beschreitung des Rechtsweges, 
soweit er gesetzlich zulässig ist (vergl. $ 27 d. W.), 
nicht ausgeschlossen. Dagegen sind, wo zur An- 
fechtung behördlicher Anordnungen das Verwaltungs- 
streitverfahren zugelassen ist, andere Rechtsmittel im 
Verwaltungsverfahren (Rekurs, Beschwerde, Berufung) 
ausgeschlossen. 
2. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt 
von den Kreisverwaltungsgerichten, dem 
Landesverwaltungsgericht und dem Öber- 
verwaltungsgericht. 
Die Kreisverwaltungsgerichte (am Amtssitz der 
Kreisverwaltung in jedem Kreise) bestehen aus dem 
Kreisvorstand (Landrat) oder seinem Vertreter als 
Vorsitzenden und aus zwei vom Kreisausschuß auf 
sechs Jahre gewählten Beisitzern. 
Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem 
Vorstand der Ministerialabtellung des Innern oder 
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden® und aus zwei 
  
Angelegenheiten und das besondere Verfahren vor diesen 
Gerichten. beibehalten worden ($ 45 Zifl. 2, 8 36 Zi. 1 
d. W.) 
5 Nicht ausgeschlossen wird durch die Zulassung des 
Verwaltungsstreitverfahrens die Befugnis der Aufsichts- 
behörden, gegen Anordnungen der untergebenen Behörden 
von Amts wegen und unmittelbar einzuschreiten. 
6 Im Falle des Dienststrafverfahrens gegen Beamte der 
Gemeindeverwaltung und Mitglieder der Gemeinderäte ($ 25 
Ziff. 1, 8 22 Ziff. 1 d. W. S. 59, 56) wird jedoch der Vorsitz 
des Landesverwaltungsgerichts durch einen vom Herzog be- 
sonders hierzu bestimmten Staatsverwaltungsbeamten oder 
Richter geführt.
	        
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