76 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw.
vom Herzog aus der Zahl der Staatsverwaltungs- und
der .Richterbeamten ernannten Beisitzern.
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem
Staatsminister oder seinem Stellvertreter als Vor-
sitzenden, zwei weiteren stimmführenden Mitgliedern
des Staatsministeriums” und zwei ferneren stimm-
berechtigten Beisitzern, die vom Herzog aus der
Zahl der Richterbeamten ernannt werden auf die Zeit
der Bekleidung des Richteramtes, das sie zur Zeit
der Ernennung innehaben. |
In erster Instanz entscheidet in der Regel das
Kreisverwaltungsgericht, in gewissen Fällen das Landes-
verwaltungsgericht; wenn es sich aber um Anfechtung
der Verfügung oder Entscheidung einer Ministerial-
abteilung oder des Oberkirchenrats ($ 14 Ziff. 1 d. W.)
handelt, so entscheidet in erster und letzter Instanz
das. Oberverwaltungsgericht (Art. 14 des G. vom
15. März 1897). Über Berufungen gegen Entschei-
dungen des Kreisverwaltungsgerichts entscheidet das
Landes-, gegen nicht endgültige Entscheidungen des
Landesverwaltungsgerichts (s. unten Ziff. 3b) das
Oberverwaltungsgericht. Eine Revisionsinstanz (mit
Beschränkung der Entscheidung darauf, ob durch un-
richtige Rechtsanwendung eine Rechtsverletzung her-
beigeführt sei, oder ob die tatsächlichen Voraus-
setzungen vorhanden seien, die zu einer behördlichen
Verfügung die Befugnis gegeben haben würden) be-
steht nicht.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
finden im Verwaltungsstreitverfahren entsprechende
Anwendung. |
” An Stelle verhinderter Abteilungsvorstände können
nach Bestimmung des Herzogs Räte des Staatsministeriums
oder sonstige höhere Verwaltungsbeamte zu den Sitzungen
des Oberverwaltungsgerichts zugezogen werden.