Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

76 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw. 
vom Herzog aus der Zahl der Staatsverwaltungs- und 
der .Richterbeamten ernannten Beisitzern. 
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem 
Staatsminister oder seinem Stellvertreter als Vor- 
sitzenden, zwei weiteren stimmführenden Mitgliedern 
des Staatsministeriums” und zwei ferneren stimm- 
berechtigten Beisitzern, die vom Herzog aus der 
Zahl der Richterbeamten ernannt werden auf die Zeit 
der Bekleidung des Richteramtes, das sie zur Zeit 
der Ernennung innehaben. | 
In erster Instanz entscheidet in der Regel das 
Kreisverwaltungsgericht, in gewissen Fällen das Landes- 
verwaltungsgericht; wenn es sich aber um Anfechtung 
der Verfügung oder Entscheidung einer Ministerial- 
abteilung oder des Oberkirchenrats ($ 14 Ziff. 1 d. W.) 
handelt, so entscheidet in erster und letzter Instanz 
das. Oberverwaltungsgericht (Art. 14 des G. vom 
15. März 1897). Über Berufungen gegen Entschei- 
dungen des Kreisverwaltungsgerichts entscheidet das 
Landes-, gegen nicht endgültige Entscheidungen des 
Landesverwaltungsgerichts (s. unten Ziff. 3b) das 
Oberverwaltungsgericht. Eine Revisionsinstanz (mit 
Beschränkung der Entscheidung darauf, ob durch un- 
richtige Rechtsanwendung eine Rechtsverletzung her- 
beigeführt sei, oder ob die tatsächlichen Voraus- 
setzungen vorhanden seien, die zu einer behördlichen 
Verfügung die Befugnis gegeben haben würden) be- 
steht nicht. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen 
finden im Verwaltungsstreitverfahren entsprechende 
Anwendung. | 
  
” An Stelle verhinderter Abteilungsvorstände können 
nach Bestimmung des Herzogs Räte des Staatsministeriums 
oder sonstige höhere Verwaltungsbeamte zu den Sitzungen 
des Oberverwaltungsgerichts zugezogen werden.
	        
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