Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

78 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw. 
zu einstweiligen und dringenden Anordnungen nicht 
aufgehoben. Als Beklagter gilt in solchen Fällen, in 
denen eine Gegenpartei nicht vorhanden ist, diejenige 
Verwaltungsbehörde, die in der Sache in erster Instanz 
verfügt oder entschieden hat. 
Der Schwerpunkt des Verfahrens liegt in der 
Regel in der mündlichen Verhandlung, die durch den 
Schriftwechsel der Parteien, soweit dies überhaupt 
erforderlich, nur vorbereitet wird!!. Die mündliche 
Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht das Gericht 
aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sitt- 
lichkeit die Öffentlichkeit ausschließt. 
Das Gericht entscheidet, ohne an Beweisregeln 
gebunden zu sein, nach freier, aus dem ganzen In- 
besriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften 
Überzeugung. 
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit 
Gründen versehenen Beschluß. In der Entscheidung 
ist auch über die Verpflichtung zur Tragung der 
Kosten und Auslagen des Verfahrens und über Er- 
stattung der den Parteien erwachsenen baren Aus- 
lagen Bestimmung zu treffen. 
b. Berufung. Gegen die Entscheidungen des 
Kreisverwaltungsgerichts findet Berufung an das 
Landesverwaltungsgericht statt, gegen die Entschei- 
dungen des Landesverwaltungsgerichts, wenn sie nicht 
nach gesetzlicher Bestimmung endgültig sind oder 
die Entscheidung der Vorinstanz lediglich bestätigen, 
Berufung an das ÜOberverwaltungsgericht. Gegen 
Entscheidungen des Kreisverwaltungsgerichts kann 
aus Gründen des öffentlichen Interesses auch der 
Vorsitzende Berufung einlegen. Die Berufung soll 
bei dem entscheidenden Gericht oder dessen Vor- 
  
11 Abgekürztes Verfahren: Art. 19 des G. vom 
15. März 1897.
	        
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