82 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw.
gabe oder Räumung einer Sache, eine Handlung oder
Unterlassung) auferlegt wird;
c\) auf Grund von schriftlich beurkundeten und,
soweit nötig, obrigkeitlich genehmigten Vergleichen
und Anerkenntnissen, sofern sie zur Beilegung einer
Streitigkeit vor einer zu ihrer Entscheidung zu-
ständigen Behörde abgeschlossen oder erklärt worden
sind ;
d) ferner zur Beitreibung aller Abgaben, Ge-
bühren, Verläge und sonstigen aus Öffentlichen Ver-
hältnissen entspringenden Leistungen an das Reich,
den Staat, den Domänenfiskus, die Kreise, die Ge-
meinden und Gemarkungen, die zur evangelischen
Landeskirche gehörenden Kirchengemeinden, die
Landeskirchkasse ($ 84 d. W.) usw. und die milden
Stiftungen ;
e) zur Beitreibung der anschlagsmäßigen Ein-
künfte der Geistlichen und Lehrer;
f} zur Beitreibung aller derjenigen wenn auch
privatrechtlichen Leistungen, die nach ausdrücklichen
sesetzlichen Bestimmungen im Verwaltungswege beiı-
zutreiben sind !?;
g) zur Beitreibung von Forderungen des Staates,
des Domänenfiskus, der Kreise, Gemeinden, der zur
evangelischen Landeskirche gehörenden Kirchen-
gemeinden, der Pfarr- und Schulstellen, der Landes-
kirchkasse usw. und der unter Verwaltung des Staates,
der Kreise oder der Gemeinde stehenden milden
Stiftungen an Kapitalzinsen, Kaufgeldern für Er-
trägnisse von Grundstücken, Pacht- und Mietgeldern,
sofern sie durch Urkunde nachweisbar sind.
19 2. B. kann in den Satzungen von Hilfs- und Sterbe-
kassen und von Viehversicherungsvereinen mit Genehmigung
des Staatsministeriums, Abt. des Innern bestimmt werden,
daß die Beiträge der Mitglieder durch Zwangsverfahren im
Verwaltungswege beigetrieben werden {$ 55 Zif. 1 d.W.)