Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

5 30. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege. 83 
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege 
schließt die Betretung des Rechtsweges in dem nach 
den Gesetzen zulässigen Umfange (vgl. $ 27 Ziff. 1 
d. W.) nicht aus. 
2. Der Zwangsvollstreckung zur Beitreibung von 
Geldleistungen und Naturalien soll eine (schriftliche 
oder mündliche) Mahnung des Schuldners voran- 
gehen; diese Mahnung ist nur dann nicht erforderlich, 
wenn Gefahr im Verzuge ist, oder wenn eine Geld- 
strafe beigetrieben wird, für die eine Zahlungsfrist 
bereits feststeht. Die Zwangsvollstreckung in das 
bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung, die 
von der Vollstreckungsbehörde 2° herbeigeführt wird. 
Die Pfändung und der Verkauf der Pfänder sind 
nach dem Muster der Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung geregelt*!. Was die Zwangsvollstreckung 
in Forderungen betrifft, so kann die Vollstreckungs- 
behörde, wenn der Schuldner ein Dienst- oder Pensions- 
einkommen aus einer öffentlichen Kasse bezieht, es 
— soweit es nach $ 850 der Zivilprozeßordnung 
RGBl. 1898 S. 410 der Pfändung unterworfen ist — 
selbst bei der betreffenden Kassenstelle in Verbot 
legen und die Ablieferung des beizutreibenden Be- 
trages anordnen. Auch kann die Vollstreckungs- 
behörde die Beschlagnahme und Einziehung des Arbeits- 
und Dienstlohnes zur Beitreibung gewisser Steuern 
und Abgaben ®” und gewisser Unterhaltsbeiträge für 
Familienglieder selbst anordnen ?®. Um die Pfändung 
  
» Welche Verwaltungsbehörden in den einzelmen 
Fällen des Zwangsverfahrens als Vollstreckungsbehörden 
zuständig sind, bestimmt Art. 7 des G. vom 12. März 1897. 
2ı Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden: Art. 15 des 
G. vom 12. März 189. 
»2 5 4 Ziff. 2 des RG. vom 21. Juni 1869 Bundesgesetz- 
blatt 8. 242. 
®3 Art. 1 des RG. vom 29. März 1897 RGbBl. S. 159. 
Vgl. 8 59 Ziff. 3 d.W.
	        
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