5 30. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege. 83
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
schließt die Betretung des Rechtsweges in dem nach
den Gesetzen zulässigen Umfange (vgl. $ 27 Ziff. 1
d. W.) nicht aus.
2. Der Zwangsvollstreckung zur Beitreibung von
Geldleistungen und Naturalien soll eine (schriftliche
oder mündliche) Mahnung des Schuldners voran-
gehen; diese Mahnung ist nur dann nicht erforderlich,
wenn Gefahr im Verzuge ist, oder wenn eine Geld-
strafe beigetrieben wird, für die eine Zahlungsfrist
bereits feststeht. Die Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung, die
von der Vollstreckungsbehörde 2° herbeigeführt wird.
Die Pfändung und der Verkauf der Pfänder sind
nach dem Muster der Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung geregelt*!. Was die Zwangsvollstreckung
in Forderungen betrifft, so kann die Vollstreckungs-
behörde, wenn der Schuldner ein Dienst- oder Pensions-
einkommen aus einer öffentlichen Kasse bezieht, es
— soweit es nach $ 850 der Zivilprozeßordnung
RGBl. 1898 S. 410 der Pfändung unterworfen ist —
selbst bei der betreffenden Kassenstelle in Verbot
legen und die Ablieferung des beizutreibenden Be-
trages anordnen. Auch kann die Vollstreckungs-
behörde die Beschlagnahme und Einziehung des Arbeits-
und Dienstlohnes zur Beitreibung gewisser Steuern
und Abgaben ®” und gewisser Unterhaltsbeiträge für
Familienglieder selbst anordnen ?®. Um die Pfändung
» Welche Verwaltungsbehörden in den einzelmen
Fällen des Zwangsverfahrens als Vollstreckungsbehörden
zuständig sind, bestimmt Art. 7 des G. vom 12. März 1897.
2ı Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden: Art. 15 des
G. vom 12. März 189.
»2 5 4 Ziff. 2 des RG. vom 21. Juni 1869 Bundesgesetz-
blatt 8. 242.
®3 Art. 1 des RG. vom 29. März 1897 RGbBl. S. 159.
Vgl. 8 59 Ziff. 3 d.W.