84 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw.
sonstiger Forderungen hat die Verwaltungsbehörde
das. nach den Bestimmungen der Zivilprozebordnung
zuständige Vollstreckungsgericht zu ersuchen. Das
gleiche gilt von der Pfändung sonstiger Vermögens-
rechte, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen, Abnahme des ÖOffenbarungseides, Arrest
oder einstweiliger Verfügung. Das Ersuchungsschreiben
der Verwaltungsbehörde, in dem der Sachverhalt an-
gegeben sein muß, an das zuständige Gericht gilt als
vollstreckbarer Titel. Die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen ist unbeschadet des
Antrags auf hypothekarische Eintragung°* nur zu-
lässig, wenn die Vollstreckungsbehörde bescheinigt,
daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge
nicht erfolgen kann.
Wenn eine nicht in Zahlung oder in Leistung
von Naturalien bestehende Handlung oder die Unter-
lassung einer Handlung oder die Duldung der Vor-
nahme einer Handlung erwirkt werden soll, so ist die
Vollstreckungsbehörde befugt, Zwangsstrafen an-
zudrohen und im Falle des Ungehorsams für verwirkt
zu erklären und zu vollstrecken®®. Kann die Hand-
lung durch eine andere Person vorgenommen werden,
?* Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist nicht
nur für eine 300 M. übersteigende Forderung (vgl. $ 866
der Zivilprozeßordnung RGbl. 1898 S. 410), sondern ohne
Rücksicht auf den Betrag der Forderung zulässig (Art. 9
des G. vom 16. Aug. 1899 GS. 23, 435). Vgl. auch $ %
zif. 5 d. W.
25 Uneinbringliche Geldstrafen (Zwangs- sowie Ordnungs-
strafen) werden von der Vollstreckungsbehörde in Haft um-
gewandelt. Ein Erlaß vollstreckbarer Zwangs- und Ordnungs-
strafen ist unbeschadet des Begnadigungsrechts des Herzogs
nur aus besonderen Billigkeits-- oder Zweckmäßigkeits-
gründen statthaft und nur durch Entschließung der vor-
gesetzten Dienstbehörde derjenigen Behörde, die die Strafe
(in letzter Instanz) ausgesprochen hat.