Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

84  Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw. 
sonstiger Forderungen hat die Verwaltungsbehörde 
das. nach den Bestimmungen der Zivilprozebordnung 
zuständige Vollstreckungsgericht zu ersuchen. Das 
gleiche gilt von der Pfändung sonstiger Vermögens- 
rechte, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen, Abnahme des ÖOffenbarungseides, Arrest 
oder einstweiliger Verfügung. Das Ersuchungsschreiben 
der Verwaltungsbehörde, in dem der Sachverhalt an- 
gegeben sein muß, an das zuständige Gericht gilt als 
vollstreckbarer Titel. Die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen ist unbeschadet des 
Antrags auf hypothekarische Eintragung°* nur zu- 
lässig, wenn die Vollstreckungsbehörde bescheinigt, 
daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge 
nicht erfolgen kann. 
Wenn eine nicht in Zahlung oder in Leistung 
von Naturalien bestehende Handlung oder die Unter- 
lassung einer Handlung oder die Duldung der Vor- 
nahme einer Handlung erwirkt werden soll, so ist die 
Vollstreckungsbehörde befugt, Zwangsstrafen an- 
zudrohen und im Falle des Ungehorsams für verwirkt 
zu erklären und zu vollstrecken®®. Kann die Hand- 
lung durch eine andere Person vorgenommen werden, 
  
?* Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist nicht 
nur für eine 300 M. übersteigende Forderung (vgl. $ 866 
der Zivilprozeßordnung RGbl. 1898 S. 410), sondern ohne 
Rücksicht auf den Betrag der Forderung zulässig (Art. 9 
des G. vom 16. Aug. 1899 GS. 23, 435). Vgl. auch $ % 
zif. 5 d. W. 
25 Uneinbringliche Geldstrafen (Zwangs- sowie Ordnungs- 
strafen) werden von der Vollstreckungsbehörde in Haft um- 
gewandelt. Ein Erlaß vollstreckbarer Zwangs- und Ordnungs- 
strafen ist unbeschadet des Begnadigungsrechts des Herzogs 
nur aus besonderen Billigkeits-- oder Zweckmäßigkeits- 
gründen statthaft und nur durch Entschließung der vor- 
gesetzten Dienstbehörde derjenigen Behörde, die die Strafe 
(in letzter Instanz) ausgesprochen hat.
	        
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