Kriegsministerium. Berlin den 29. Januar 1891.
Vorstehende Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 31. Oktober 1890 wird durch die Eingangs
veröffentlichten Bessimmungen des Bundesrathes vom 27. November 1890 über die Befreiung vorübergehender
Dienstleistungen von der Bersicherungen icht in einzelnen Beziehungen abgeändert.
Insbesondere werden dadurch Aufwärter, Aufwärterinnen u. s. w., welche in Städten an demselben
Tage in verschiedenen Häusern niedere häusliche Dienste von kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der
Wohnungen und Kleider bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei jedem
einzelnen dieser Arbeitgeber, bei jedem aber nur für kurze, oft auf Bruchtheile von Stunden bemessene Zeit
die ihnen zufallende Hausarbeit verrichten und in diesem Sinne „von Haus zu Haus gehen“, von der
Versicherungopfücht befreit. Dasselbe gilt rücksichtlich gelegentlicher, oder zwar regelmäßiger, aber gering-
sütiger Arbeiten solcher Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, z. B. von
8 egentlich (in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern, oder von selbständigen Handwerkern,
üdnern u. s. w., die ebenfalls gelegentlich (z. B. in der Ernte) gegen Lohn Arbeitshülfe verrichten, aber
nicht berufsmäßig Tagelöhnerei betreiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen Arbeitsverhältniß zu
einem bestimmten Arbeitgeber stehen, nebenher aber (etwa im Nebenberuf) auch bei anderen Arbeitgebern,
ohne ihr ständiges Arbeitsverhältniß zu unterbrechen, einzelne Dienste verrichten, sind rücksichtlich der letzteren
von der Versicherungspflicht gleichfalls befreit, so daß für diese Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalender-
woche zuerst verrichtet wird, von dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind (vergleiche
§. 100 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Dagegen sind Berufsarbeiter, deren Berufsarbeit darin besteht,
daß sie bei beschedenen Arbeitgebern wechselnde Dienste verrichten (z. B. sühüsch= Arbeitsleute, Wegearbeiter,
Lelch landwirthschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges Arbeitsverhältniß haben, sondern bei jedem beliebigen
Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, der sie gerade braucht, Hafenarbeiter u. s. w.), nach wie vor versicherungs-
pflichtig. Dabei muß es sich aber um Arbeit in fremdem Betriebe handeln, während Personen, welche ein
selbständiges, für eigene Rechnung betriebenes Gewerbe aus der Leistung persönlicher vorübergehender Dienste
bei verschiedenen Personen machen, z. B. selbständige Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer
und ähnliche Gewerbetreibende, als Unternehmer eines selbständigen Gewerbebetriebes der Versicherungspflicht
nach dem Gesetz nicht unterliegen. Personen, welche als Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneide-
rinnen oder Näherinnen Wische- oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen, sind, sofern sie diese Arbeiten
in den Wohnungen ihrer Kunden werichen (von Haus zu aus gehen) und nicht regelmäßig wenigstens
einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtige Arbeiter, wenn sie dagegen jene Arbeiten in der
eigenen Behausung, sei es für Kunden oder sei es für andere Gewerbetreibende (Ladengeschäfte u. s. w.)
aehe, 9 Beteiebsunternehmer bz. selbständige Gewerbetreibende und deshalb als nicht versicherungs-
pflichtig zu behandeln. » ·
sich« Hilfstechniler sind, sofern sie nicht lediglich als Zeichner beschäftigt werden, nicht versicherungs-
pflichtig.
Hinsichtlich der Entwerthung von Marken seitens der militärischen Verwaltungsbehörden alsbald
nach dem Einkleben ersterer in die Quittungskarten, sowie hinsichtlich der Art der Entwerthung sind die
Bestimmungen der Landes-Centralbehörden mahgebeno= Sofern die örtlichen militärischen Jerwned
danach zur Entwerthung der Marken nicht verpflichtet sind, bleibt es ihnen überlassen, von der Befugniß
hierzu nach Nr. II. 2 der Bekanntmachung des Bundesrathes vom 27. November 1890 Gebrauch zu machem
No. 907/12. 90. D. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Januar 1891.
Nr. 24.
Aenderung hinsichtlich ins Feld mitzunehmender Dienstvorschriften.
Die „Reparatur-Instruktion für den Revolver N/79“ — A. 2. Nr. 26 — und die „Anleitung für Instand-
setzungen an den Feldgeschützen" — A. 4. Nr. 6 — sind von den Abtheilungsstäben der Feld--Artillerie in je
2 Exemplaren ins Feld mitzunehmen.
Für Reserveformalionen erhöht sich hierdurch der Bedarf um je ein Exemplar.
blo. 561/1. 91. D. 2. v. Kaltenborn.