86 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw.
$ 31. Kosten in Verwaltungssachen.
(G. vom 25. Jan. 1900 GS. 24, 9).
Grundsätzlich ist die Gebührenpflicht in Ver-
waltungsangelegenheiten Ausnahme; als gebühren-
pfiichtig sind grundsätzlich nur diejenigen Angelegen-
heiten erklärt, in denen das allgemeine und öffentliche
Interesse vor dem persönlichen oder vermögens-
rechtlichen Interesse einer bestimmten Partei oder
dem widerstreitenden Interesse verschiedener Be-
teiligter zurücktritt.
Die Gebührentaxe läßt meist einen Spielraum
zwischen einem mindesten und einem höchsten Ge-
bührenbetrag; der Gebührensatz ist dann im einzelnen
Falle nach dem Wert oder der Wichtigkeit der Sache
und dem Umfang und der Schwierigkeit der amtlichen
Erörterung zu bemessen.
Erinnerungen gegen die Kostenrechnung sind
binnen einem Monat nach deren Mitteilung zulässig.
Die Behörde, die die Rechnung aufgestellt hat, ent-
scheidet hierüber kostenfrei. Gegen diese Ent-
scheidung ist binnen zwei Wochen Beschwerde zu-
lässig. Die von der Ministerialabteilung, in deren Ge-
schäftsbereich die Hauptsache gehört, auf die Be-
schwerde erteilte Entscheidung ist endgültig. Gegen
die von einer Ministerialabteilung aufgestellte Kosten-
rechnung ist binnen zwei Wochen Berufung an das
Gesamt-Staatsministerium zulässig.