8 32. Enteignung. 87
Eiftes Kapitel.
Innere Verwaltune.
I. Die Verhältnisse des Grundeigeniums.
ut
8 32. Enteignung.
Die Verfassung enthält (in Art. 16) den Grund-
satz, daß Grundstücke, die zu einem öffentlichen
Zwecke notwendig sind, gegen Vergütung des vollen
semeinen, durch Abschätzung mit Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse auszumittelnden Wertes ab-
getreten werden müssen.
1. Geregelt wurde die Enteignung durch das
G. vom 28. Juni 1845 GS. 8, 1712.
a) Zu den in Art. 1 dieses G. aufgeführten Unter-
nehmungen, für welche Enteignung zulässig ist, ge-
hören u. a. Anlegung, Erweiterung und Geradelegung
von Land- und Ortsverbindungsstraßen, Gemeinde-
wegen, zweckmäßige Erweiterung der Städte und
notwendige Vergrößerung der Dörfer, Herstellung
eines geraden oder neuen Straßenzuges in den Städten,
Anlegung und Erweiterung von Marktplätzen, Kirchen,
Schulen und Krankenhäusern, Wiederaufbau zerstörter
öffentlicher oder Privatgebäude, sofern nach dem all-
gemeinen Bauplan eine Veränderung der früheren
1 Durch Art. 2 des Gesetzes werden für Fälle
dringender gemeiner Gefahr, des sogenannten Staatsnot-
rechtes, die Grundsätze des gemeinen Rechtes bezüglich
der Enteignung aufrechterhalten. Unger, Handbuch des im
Herzogtum Sachsen-Meiningen geltenden partikularen Privat-
rechts Bd. II S. 123.
2 Nachträge zum G. vom 28 Juni 1845: G. vom
9. April 1868 68. 18, 33 und G. vom 2. Jan. 1870 GS. 18, 349.