Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

330 "ünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. & 103. 
  
  
für die Fischer in der Nordsee. Über diesen Gegenstand wurden im Jahre 
1883 gleichfalls im Haag Verhandlungen der Nordseestaaten eingeleitet, deren 
Ergebnis der Vertrag vom 16. November 1887 bildet, dem jedoch Frankreich 
noch nicht beigetreten ist. Auch in diesem Vertrage ist ein Untersuchungs- 
recht den Kreuzern der kontrahierenden Staaten gegen Schiffe eingeräumt, die 
im Verdachte stehen, den Bestimmungen des Vertrages zuwiderzuhandeln. (S. 
Näheres im 7. Buch.) 
Im Zusammenhange mit der schiedsrichterlichen Erledigung des 
Streits der Nordamerikanischen Union und Englands betreffend ‘die Freiheit 
des Robbenfanges im Behringsmeer (1893) stehen dielandesgesetz- 
lichen Verbote und Einschränkungen des Robbenfangs, welche (1894) von 
beiden Parteien erlassen wurden.!) — Der durch den Haager Vertrag vom 
Jahre 1882 stipulierten Ordnung der Fischerei in der Nordsee wurde durch 
die von England und Dänemark am 24. Juni 1891 in London unterzeichnete 
Konvention eine analoge Ordnung der Fischerei außerhalb der Territorial- 
gewässer um die Faröer Inseln und Island nachgebildet. Wie bezüglich 
der Ordnung der Fischerei im Behringsmeer ist in einem Zusatzartikel zur 
eben erwähnten Londoner Konvention der Beitritt anderer Mächte in Aussicht 
genommen. 
III. Das Bedürfnis internationalen Schutzes für die Erhaltung der 
Integrität der submarinen Telegraphenkabel hat schon im Jahre 
1878 das Institut für internationales Recht zu einer eingehenden Prüfung der 
Frage veranlaßt. Die internationalen Verhandlungen führten nur zu einer 
Konvention zum Schutze der submarinen Kabel in Friedenszeiten 2). (S. Näheres 
im 7. Buch.) 
IV. DieSicherheit des Verkehrs auf hoher See erheischt eine Reihe polizeilicher 
Maßregeln, deren Wirksamkeit nur durch konventionelle Regelung der hier 
einschlägigen Materien den heutigen Bedürfnissen entsprechend gesteigert 
werden kann. Die Beschränkungen, die sich die Staaten durch eine derartige 
Regelung gegenseitig auferlegen, indem sie die eigenen Schiffe und Angehörigen 
ihrer Nationalität der Jurisdiktion und polizeilichen Aufsicht fremder Staaten 
unterstellen, werden durch die Vorteile einer ausgebildeten Seepolizeiordnung 
  
1) Im Jahre 1886 hatten nordamerikanische Zollkreuzer englische Schiffe, die in einer 
Entfernung von 93 Seemeilen von der Küste im Behringmeer Robbenfang trieben, weggenommen. 
Die amerikanische Regierung rechtfertigte ihr Vorgehen dadurch, daß sie ihre Ge- 
bietshoheit auf 100 Meilen von der Küste behauptete, um die Ausrottung der Robben zu ver- 
hindern. Der Streit zwischen den beiden Mächten wurde durch den Washingtoner Vertrag 
vom 29. Februar 1592 einem Schiedsgerichte vorgelegt. In dem am 1. August 1893 erlassenen 
Schiedsspruch wurde festgestellt, daß die nordamerikanische Union keinerlei Eigentums- oder 
Schutzrechte hinsichtlich jener Robben hätte, welche die der Union gehörigen Inseln auf- 
suchten, wenn sich diese Robben außerhalb der gewöhnlichen Dreimeilengrenze befänden. 
Gleichzeitig bezeichnete das Schiedsgericht verschiedene Maßregeln, welche die beiden Mächte 
zum Schutz der Robben zu treffen hätten. Vgl. über den Schiedsspruch Barclay R XXV, 
4lisq.; Browning, The Behring question, in The law Quarterly Review VII, 128 sq.; Engel- 
hardt R X\VI, 356; Renault, RG I, 44 sq. Die englische Denkschrift über die Frage in 
Archives diplomatiques März 1892 $. 269. 
2) Pariser Konvention vom 14. März 1$S4, Art. XV.
	        
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