330 "ünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. & 103.
für die Fischer in der Nordsee. Über diesen Gegenstand wurden im Jahre
1883 gleichfalls im Haag Verhandlungen der Nordseestaaten eingeleitet, deren
Ergebnis der Vertrag vom 16. November 1887 bildet, dem jedoch Frankreich
noch nicht beigetreten ist. Auch in diesem Vertrage ist ein Untersuchungs-
recht den Kreuzern der kontrahierenden Staaten gegen Schiffe eingeräumt, die
im Verdachte stehen, den Bestimmungen des Vertrages zuwiderzuhandeln. (S.
Näheres im 7. Buch.)
Im Zusammenhange mit der schiedsrichterlichen Erledigung des
Streits der Nordamerikanischen Union und Englands betreffend ‘die Freiheit
des Robbenfanges im Behringsmeer (1893) stehen dielandesgesetz-
lichen Verbote und Einschränkungen des Robbenfangs, welche (1894) von
beiden Parteien erlassen wurden.!) — Der durch den Haager Vertrag vom
Jahre 1882 stipulierten Ordnung der Fischerei in der Nordsee wurde durch
die von England und Dänemark am 24. Juni 1891 in London unterzeichnete
Konvention eine analoge Ordnung der Fischerei außerhalb der Territorial-
gewässer um die Faröer Inseln und Island nachgebildet. Wie bezüglich
der Ordnung der Fischerei im Behringsmeer ist in einem Zusatzartikel zur
eben erwähnten Londoner Konvention der Beitritt anderer Mächte in Aussicht
genommen.
III. Das Bedürfnis internationalen Schutzes für die Erhaltung der
Integrität der submarinen Telegraphenkabel hat schon im Jahre
1878 das Institut für internationales Recht zu einer eingehenden Prüfung der
Frage veranlaßt. Die internationalen Verhandlungen führten nur zu einer
Konvention zum Schutze der submarinen Kabel in Friedenszeiten 2). (S. Näheres
im 7. Buch.)
IV. DieSicherheit des Verkehrs auf hoher See erheischt eine Reihe polizeilicher
Maßregeln, deren Wirksamkeit nur durch konventionelle Regelung der hier
einschlägigen Materien den heutigen Bedürfnissen entsprechend gesteigert
werden kann. Die Beschränkungen, die sich die Staaten durch eine derartige
Regelung gegenseitig auferlegen, indem sie die eigenen Schiffe und Angehörigen
ihrer Nationalität der Jurisdiktion und polizeilichen Aufsicht fremder Staaten
unterstellen, werden durch die Vorteile einer ausgebildeten Seepolizeiordnung
1) Im Jahre 1886 hatten nordamerikanische Zollkreuzer englische Schiffe, die in einer
Entfernung von 93 Seemeilen von der Küste im Behringmeer Robbenfang trieben, weggenommen.
Die amerikanische Regierung rechtfertigte ihr Vorgehen dadurch, daß sie ihre Ge-
bietshoheit auf 100 Meilen von der Küste behauptete, um die Ausrottung der Robben zu ver-
hindern. Der Streit zwischen den beiden Mächten wurde durch den Washingtoner Vertrag
vom 29. Februar 1592 einem Schiedsgerichte vorgelegt. In dem am 1. August 1893 erlassenen
Schiedsspruch wurde festgestellt, daß die nordamerikanische Union keinerlei Eigentums- oder
Schutzrechte hinsichtlich jener Robben hätte, welche die der Union gehörigen Inseln auf-
suchten, wenn sich diese Robben außerhalb der gewöhnlichen Dreimeilengrenze befänden.
Gleichzeitig bezeichnete das Schiedsgericht verschiedene Maßregeln, welche die beiden Mächte
zum Schutz der Robben zu treffen hätten. Vgl. über den Schiedsspruch Barclay R XXV,
4lisq.; Browning, The Behring question, in The law Quarterly Review VII, 128 sq.; Engel-
hardt R X\VI, 356; Renault, RG I, 44 sq. Die englische Denkschrift über die Frage in
Archives diplomatiques März 1892 $. 269.
2) Pariser Konvention vom 14. März 1$S4, Art. XV.