Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886.  77

M  XI.

Ministerial-Verordnung
vom  19.  März  1886,
die  fernere  Erweiterung  der  Hebammeninstruktion  vom  22.  Dec.  1875
und  vom  1.  Februar  1884  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  zu  der  Inslruktion  für  die
Orts-  und  Bezirks-Hebammen  vom  22.  December  1875  (Ges.-S.  S.  296)  und
vom  1.  Februar  1884  (Ges.  S.  S.  9)  zusätzlich  weiter  verordnet,  was  folgt:

1)  Zu  §.  15  der  Instraktion.

Es  ist  den  Hebammen  untersagt,  bei  Kinderleichen  den  Dienst  der  Leichenwärterin
  zu  versehen  und  bei  der  Beerdigung  von  Kinderleichen  das  Tragen  derselben
  zu  übernehmen.  Saß  2  des  §F.  15  der  Instruktion  wird  aufgehoben.

2)  Zu  §.  22  der  Jastruktion.

Es  ist  den  Hebammen  untersagt,  die  von  der  Wöchnerin  oder  dem  Kinde  gebrauchten
  Waschstücke  (Unterlagen,  Stopftücher,  Betttücher,  Hemden  und  dergl.)  zu
waschen  oder  sonst  zu  reinigen.

3)  3u  §.  20  Nr.  6  der  Instruktion  (Nr.  7  der  Verordnung  vom  1.  Februar  1884).

Beim  Eintritt  einer  fieberhaften  Wochenbett.Erkrankung  hat  sich  die  Hebamme
auf  Erfordern  des  Physikus  des  ferneren  Besuchs  der  erkrankten  Wöchnerin  zu  enthalten
  und  sich  der  vom  Physikus  vorgeschriebenen  Desinfektion  zu  unterziehen,  bevor
sie  ihre  Besuche  bei  anderen  Wöchnerinnen  oder  Schwangeren  aufnehmen  oder  fortsetzen
  darf.  Wird  bei  leichterem  Grade  des  Kindbekttsiebers  die  Hebamme  vom
Physikus  bei  der  Erkrankten  noch  belassen,  so  hat  sie  sich  vor  ihren  Besuchen  bei
Anderen  nach  Vorschrift  des  Physikus  zu  reinigen  und  die  am  Kindbetifieber  erkrankle
  Wochnerin  zuletßzt  zu  besuchen.

Rudolstadt,  den  19.  März  1886.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.