1886. 77
M XI.
Ministerial-Verordnung
vom 19. März 1886,
die fernere Erweiterung der Hebammeninstruktion vom 22. Dec. 1875
und vom 1. Februar 1884 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zu der Inslruktion für die
Orts- und Bezirks-Hebammen vom 22. December 1875 (Ges.-S. S. 296) und
vom 1. Februar 1884 (Ges. S. S. 9) zusätzlich weiter verordnet, was folgt:
1) Zu §. 15 der Instraktion.
Es ist den Hebammen untersagt, bei Kinderleichen den Dienst der Leichenwärterin
zu versehen und bei der Beerdigung von Kinderleichen das Tragen derselben
zu übernehmen. Saß 2 des §F. 15 der Instruktion wird aufgehoben.
2) Zu §. 22 der Jastruktion.
Es ist den Hebammen untersagt, die von der Wöchnerin oder dem Kinde gebrauchten
Waschstücke (Unterlagen, Stopftücher, Betttücher, Hemden und dergl.) zu
waschen oder sonst zu reinigen.
3) 3u §. 20 Nr. 6 der Instruktion (Nr. 7 der Verordnung vom 1. Februar 1884).
Beim Eintritt einer fieberhaften Wochenbett.Erkrankung hat sich die Hebamme
auf Erfordern des Physikus des ferneren Besuchs der erkrankten Wöchnerin zu enthalten
und sich der vom Physikus vorgeschriebenen Desinfektion zu unterziehen, bevor
sie ihre Besuche bei anderen Wöchnerinnen oder Schwangeren aufnehmen oder fortsetzen
darf. Wird bei leichterem Grade des Kindbekttsiebers die Hebamme vom
Physikus bei der Erkrankten noch belassen, so hat sie sich vor ihren Besuchen bei
Anderen nach Vorschrift des Physikus zu reinigen und die am Kindbetifieber erkrankle
Wochnerin zuletßzt zu besuchen.
Rudolstadt, den 19. März 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.