864 VI. Strafrecht und Strafprozeß.
Gericht des Jagdgebietes, in welches hinübergeschossen wurde,
zuständig. XXXIII, 169. Folgen der wegen eines Verbrechens
begründeten Kompetenz. XXXII, 318. Kompetenz
bei von derselben Person verübten Verbrechen und Vergchen.
XXXII, 69. Die im Laufe der Voruntersuchung aus elnem
Gutachten Sachverständiger sich ergebende Verbrechenselgenschaft
einer That bleibt für die Frage der Zuständigkelt
auch dann maßgebend, wenn durch weitere Erhebung während
der Voruntersuchung diese Qualität wieder zweifelhaft
wird. XXXI, 221. Die gegen eine Person eingeleitete
strafrechtliche Untersuchung erscheint durch die Einstellung des
Strafverfahrens erledigt, wenn gleich die Zurücknahme des
gegen diese Person ausgeschriebenen Verhaftsbefehles unterblieb.
XXXIII, 278. Zur Aburtheilung der strafbaren Handlungen,
welche der wegen eines Vergehens im Ungehorsamsverfahren
Verurtheilte nach Umfluß der achttägigen Einspruchsfrist
verübt hat, ist dasjenige Gericht zuständig, in
dessen Bezirke die neuerlichen strafbaren Handlungen begangen
worden find. XXXIV, 45. Voraussetzung der durch
Prävention begründeten Zuständigkeit. XXXII, 257. Für
die Begründung der Zuständigkeit durch Prävention ist nicht
das Zuvorkommen mit der Ladung oder Verhaftung eines
vermeintlich Verdächtigen sondern das Zuvorkommen mit der
Ladung oder Verhaftung jener Person, welche der mehreren
strafrechtlichen Handlungen angeschuldigt ist, maßgebeud.
XXXV. 129. Beschaffenheit des Verhaftsbefehles, welcher
die Zuständigkeit begründen soll. XXXII, 385. Nachdem
der Untersuchungsrichter in Uebereinstimmung mit dem Staatsanwalte
beschlossen hat, daß nach Beschaffenbeit einer zu seiner
Kenntniß gelangten Handlung keine Veranlassung zur
Einleitung einer Voruntersuchung vorliege, kann der Einzelnrichter
seine Zuständigkelt nicht mehr wegen angeblich
vorhandenen Thatbestandes eines Vergehens ablehnen.
I. 33. XXXV, 334. Nachdem in einer Untersuchung vom
Bezirkegerichte wegen Ermangelung des Thatbestandes eines
Vergehens lediglich die Mittheilung der Akten an den Vertreter
der Staatsanwaltschaft beschlossen worden ist, kann
der Einzelnrichter seine Zuständigkeit nicht mehr wegen an-#Wich
vorliegenden Thatbestandes eines Vergehens ablehnen.
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Art. 24. Zuständigkeit wegen Hehlerei. XXXI, 357.
Schlägerei und Körperverletzung. Kompetenz. XXXI, 389.
Art. 25 und Ges. v. 28. Mai 1856, die Kompetenzkonflikte
betr., Art. 14. Zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes
zwischen dem an einem Bezirkögerichte aufgestellten
Untersuchungsrichter und einem unter demselben Bezirksgerichte
stehenden Einzelnrichter ist der oberste Gerichts-