Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

864  VI.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

Gericht  des  Jagdgebietes,  in  welches  hinübergeschossen  wurde,
zuständig.  XXXIII,  169.  Folgen  der  wegen  eines  Verbrechens
  begründeten  Kompetenz.  XXXII,  318.  Kompetenz
bei  von  derselben  Person  verübten  Verbrechen  und  Vergchen.
XXXII,  69.  Die  im  Laufe  der  Voruntersuchung  aus  elnem
  Gutachten  Sachverständiger  sich  ergebende  Verbrechenselgenschaft
  einer  That  bleibt  für  die  Frage  der  Zuständigkelt
auch  dann  maßgebend,  wenn  durch  weitere  Erhebung  während
  der  Voruntersuchung  diese  Qualität  wieder  zweifelhaft
wird.  XXXI,  221.  Die  gegen  eine  Person  eingeleitete
strafrechtliche  Untersuchung  erscheint  durch  die  Einstellung  des
Strafverfahrens  erledigt,  wenn  gleich  die  Zurücknahme  des
gegen  diese  Person  ausgeschriebenen  Verhaftsbefehles  unterblieb.
  XXXIII,  278.  Zur  Aburtheilung  der  strafbaren  Handlungen,
  welche  der  wegen  eines  Vergehens  im  Ungehorsamsverfahren
  Verurtheilte  nach  Umfluß  der  achttägigen  Einspruchsfrist
  verübt  hat,  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  die  neuerlichen  strafbaren  Handlungen  begangen
  worden  find.  XXXIV,  45.  Voraussetzung  der  durch
Prävention  begründeten  Zuständigkeit.  XXXII,  257.  Für
die  Begründung  der  Zuständigkeit  durch  Prävention  ist  nicht
das  Zuvorkommen  mit  der  Ladung  oder  Verhaftung  eines
vermeintlich  Verdächtigen  sondern  das  Zuvorkommen  mit  der
Ladung  oder  Verhaftung  jener  Person,  welche  der  mehreren
strafrechtlichen  Handlungen  angeschuldigt  ist,  maßgebeud.
XXXV.  129.  Beschaffenheit  des  Verhaftsbefehles,  welcher
die  Zuständigkeit  begründen  soll.  XXXII,  385.  Nachdem
der  Untersuchungsrichter  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Staatsanwalte
  beschlossen  hat,  daß  nach  Beschaffenbeit  einer  zu  seiner
  Kenntniß  gelangten  Handlung  keine  Veranlassung  zur
Einleitung  einer  Voruntersuchung  vorliege,  kann  der  Einzelnrichter
  seine  Zuständigkelt  nicht  mehr  wegen  angeblich
vorhandenen  Thatbestandes  eines  Vergehens  ablehnen.
I.  33.  XXXV,  334.  Nachdem  in  einer  Untersuchung  vom
Bezirkegerichte  wegen  Ermangelung  des  Thatbestandes  eines
Vergehens  lediglich  die  Mittheilung  der  Akten  an  den  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  beschlossen  worden  ist,  kann
der  Einzelnrichter  seine  Zuständigkeit  nicht  mehr  wegen  an-#Wich
  vorliegenden  Thatbestandes  eines  Vergehens  ablehnen.
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Art.  24.  Zuständigkeit  wegen  Hehlerei.  XXXI,  357.
Schlägerei  und  Körperverletzung.  Kompetenz.  XXXI,  389.

Art.  25  und  Ges.  v.  28.  Mai  1856,  die  Kompetenzkonflikte
  betr.,  Art.  14.  Zur  Entscheidung  eines  Kompetenzkonfliktes
  zwischen  dem  an  einem  Bezirkögerichte  aufgestellten
  Untersuchungsrichter  und  einem  unter  demselben  Bezirksgerichte
  stehenden  Einzelnrichter  ist  der  oberste  Gerichts-