Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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   Das  Resultat  der  Betrachtung  ist:  Die  Verhängung
des  Kriegszustandes  steht   n  ur  dem  Kaiser  zu,  unabhängig
von  der  Zustimmung  der  Landesregierung,  dem  Bundesrat
  oder  dem  Reichstag.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Verhängung  des  Kriegszustandes  sind
aufgehoben,  daher  auch  das  BZG.,  soweit  es  nicht  durch
RV,  Art.  68  aufrecht  erhalten  ist,  nämlich  hinsichtlich
der  Voraussetzungen,  der  Form  der  Verkündung  und  der
Wirkungen.

   Daher  haben  die  Anordnungen  der  §§  1  und  2  BZG.
über  die  Behörden,  denen  die  Erklärung  des  Kriegszustandes
  zusteht,  (im  Falle  des  Krieges  den  Festungskommandanten
  und  den  kommandierenden  Generälen,  im  Falle
des  Aufruhrs  dem  Staatsministerium  oder  in  dringenden
Fällen  dem  Militärbefehlshaber)  keine  Gültigkeit  mehr;
auch  hier  steht  dem  Kaiser  allein  die  Verhängung  zu.

§  4  Die  Form  der  Erklärung.

   Die  Form  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes
ist in  §  3  geregelt:

»Die  Erklärung  des  BZ.  ist  bei  Trommelschlag  oder
Trompetenschall  zu  verkünden  und  außerdem  durch  Mitteilung
  an  die  Gemeindebehörden,  durch  Anschlag  an
öffentlichen  Plätzen  und  durch  öffentliche  Blätter  ohne
Verzug  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen«,

1)  §  3  regelt  lediglich  die  Form  der  Verkündung  an
die  beteiligte  Bevölkerung,  läßt  dagegen  die  staatsrechtliche
  Frage  völlig  unberührt  ;  für  diese  gelten  die  allgemeinen
  Vorschriften.

 

1)  Hänel  a.  a.  O.  S.  443,  Haldy  a.  a.  O.  S.  23.