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Das Resultat der Betrachtung ist: Die Verhängung
des Kriegszustandes steht n ur dem Kaiser zu, unabhängig
von der Zustimmung der Landesregierung, dem Bundesrat
oder dem Reichstag. Die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Verhängung des Kriegszustandes sind
aufgehoben, daher auch das BZG., soweit es nicht durch
RV, Art. 68 aufrecht erhalten ist, nämlich hinsichtlich
der Voraussetzungen, der Form der Verkündung und der
Wirkungen.
Daher haben die Anordnungen der §§ 1 und 2 BZG.
über die Behörden, denen die Erklärung des Kriegszustandes
zusteht, (im Falle des Krieges den Festungskommandanten
und den kommandierenden Generälen, im Falle
des Aufruhrs dem Staatsministerium oder in dringenden
Fällen dem Militärbefehlshaber) keine Gültigkeit mehr;
auch hier steht dem Kaiser allein die Verhängung zu.
§ 4 Die Form der Erklärung.
Die Form der Erklärung des Belagerungszustandes
ist in § 3 geregelt:
»Die Erklärung des BZ. ist bei Trommelschlag oder
Trompetenschall zu verkünden und außerdem durch Mitteilung
an die Gemeindebehörden, durch Anschlag an
öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne
Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen«,
1) § 3 regelt lediglich die Form der Verkündung an
die beteiligte Bevölkerung, läßt dagegen die staatsrechtliche
Frage völlig unberührt ; für diese gelten die allgemeinen
Vorschriften.
1) Hänel a. a. O. S. 443, Haldy a. a. O. S. 23.