Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Haft  von  längerer  Dauer  kann  durch  Strafverfügungen  der  Ortsvorsteher  auch  nich
an  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  festgesetzt  werden.

Anwälte  von  Theilgemeinden  sind  befugt,  in  den  Fällen  des  Art.  4  des  Gesetzes  von
17.  September  1853,  betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden,  durc
Strafverfügungen  Geldstrafe  bis  zu  dem  Betrage  von  sechs  Mark  sowie  die  an  die  Stell.
der  Geldstrafe  tretende  Haft,  jedoch  nicht  über  einen  Tag,  festzusetzen.

Art.  12.

Die  Eisenbahnstellen  sind  befugt,  wegen  der  in  den  bahnpolizeilichen  Vorschriften  mie
Strafe  bedrohten  Uebertretungen  Strafverfügungen  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mar
sowie  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haft  zu  erlassen.

Art.  13.

Der  Hafendirektor  in  Friedrichshafen  ist  befugt,  wegen  der  in  Art.  44  des  Landes.
polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  bezeichneten  Uebertretung  in  Betreff  der  Sicher
heit  und  Ordnung  der  Schifffahrt  auf  dem  Bodensee  und  der  Hafenordnungen  polizeilich
Strafverfügungen  auf  Haft  bis  zu  drei  Tagen  oder  Geldstrafe  bis  zu  achtzehn  Mar
sowie  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haft  zu  erlassen.

Hält  er  eine  diese  Strafbefugniß  überschreitende  Strafe  für  verwirkt,  so  hat  er  di
Anzeige  dem  Amtsanwalt  zu  übergeben.

Art.  14.

Soweit  nicht  durch  Gesetze  etwas  anderes  bestimmt  ist,  steht  bei  allen  übrigen  Uebertretungen
  den  Oberämtern  die  Befugniß  zur  Erlassung  einer  polizeilichen  Strafverfügungt
insoweit  zu,  als  die  verwirkte  Strafe  das  in  §.  453  der  Reichs-Strafprozeßordnung  be
zeichnete  Strafmaß  nicht  übersteigt.

Art.  15.

Wenn  der  Ortsvorsteher  wegen  einer  der  im  Art.  10  bezeichneten  Uebertretunger
eine  seine  Strafbefugniß  überschreitende  Strafe  für  begründet  erachtet,  so  hat  er  die  Anzeige
  dem  Oberamt  vorzulegen.  Letzteres  darf,  auch  wenn  es  hinsichtlich  der  verwirkter
Strafe  anderer  Ansicht  ist,  die  Sache  nicht  an  den  Ortsvorsteher  zurückweisen.  Wenn
das  Oberamt,  entweder  weil  es  eine  seine  Strafbefugniß  überschreitende  Strafe  für  verwirkt
  hält,  oder  weil  es  Bedenken  findet,  die  Strafe  durch  Verfügung  festzusetzen;  ebense
wenn  eine  der  in  Art.  12  und  13  genannten  Stellen  aus  gleichen  Gründen  die  Sach
an  den  Amtsanwalt  abgegeben  hat,  so  muß  der  Fall  von  diesem  nach  den  Vorschriften