Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der  Inhaber  der  Regierungsgewalt.  49

dadurch  die  Anomalie  zu  beseitigen  gesucht,  die  er  darin  fand,  daß  bei
selbständiger  einzelstaatlicher  Militärverwaltung  kein  Landesmilitärfiskus,
  sondern  nur  ein  Reichsmilitärfiskus  existieren  sollte.  Jedoch
seit  dem  Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1875  (88§  151,  149)  und
seit  dem  Reichsgesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen
Gebrauch  in  der  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände  vom
25.  Mai  1873  hat  sich  nach  und  nach  die  gegenteilige  Meinung  Geltung
  verschafft;  und  jetzt  ist  allgemein  anerkannt,  daß  die  den  Einzelstaaten
  überwiesenen  Summen  nicht  ins  Eigentum  derselben  übergehen,
daß  es,  abgesehen  von  Bayern?,  ausschließlich  einen  Reichsmilitärfiskus
gibt,  daß  alle  zur  Militärverwaltung  gehörigen  Gegenstände  dem  Reiche
gehören,  daß  das  Geld  in  den  Militärkassen  Reichsgeld  ist,  daß  durch
die  einzelstaatliche  Militärverwaltung  unmittelbar  und  ausschließlich
das  Reich  verpflichtet  und  berechtigt  wird.

Allerdings  ist  Laband  darin  recht  zu  geben,  daß  bei  dieser  Auffassung
  à  67  überflüssig  ist,  welcher  statuiert,  daß  Ersparnisse  aus  der
einzelstaatlichen  Militärverwaltung  dem  Reiche  zufallen.  Sie  gehören
demselben  schon  an  und  für  sich,  da  die  Einzelstaaten,  wenn  sie  mit
unmittelbarer  Wirksamkeit  für  das  Reich  die  militärische  Verwaltung
führen,  gar  nicht  eigene  Ersparnisse  machen  können.  a  67  kann  dann
nur  so  erklärt  werden,  daß  die  Verfassung  auf  jeden  Fall  und  in  nicht
mißzuverstehender  Weise  zum  Ausdruck  bringen  sollte,  daß  den  Einzelstaaten
  die  Möglichkeit  genommen  wäre,  auf  Kosten  der  Schlagfertigkeit
  ihrer  Kontingente  finanzielle  Vorteile  zu  erlangen.

c)  Rechnungslegung:  Do  die  Einzelstaaten  mit  Ausnahme  von
Bayern  die  Kosten  der  Militärverwaltung  nicht  tragen,  so  wird  über
die  Militärverwaltung  auch  nicht  einzelstaatlichen  Organen,  sondern
ausschließlich  dem  Reiche  Rechnung  gelegt.  Die  Kriegsministerien
von  Preußen,  Württemberg  und  Sachsen  ziehen  zu  diesem  Zwecke
die  schon  von  den  Divisions=  und  Korpsintendanturen  durchgesehenen
Rechnungen  zusammen,  unterziehen  sie  einer  Vorprüfung  (der  sog.
Rechnungskontrolle)  und  schicken  sie  dann  dem  Reichsschatzamt.  Dieses

1  S.  Näheres  u.  S.  51.  :  In  Bayern  besteht  auch  ein  Landesmilitärfiskus.
5  So:  Schulze  II,  264;  Meyer,  V.R.  II.  41;  Brockhaus  25;  Hänel
510;  Gümbel  175,  176;  Seydel  353;  Denkschrift  des  Fürsten  Bismarck  im
Archiv  III,  150—158;  R.G.  E.  in  Zivilsachen  XX,  S.  148;  auch  Laband  IUV,  341
ordnet  sich  jetzt  dieser  Meinung  unter.
Mueller,  Militärgewalt.  4