Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Amtsgericht
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Die  Eintragung  eines  Vereins  der
im  §  21  bezeichneten  Art  in  das
Vereinsregister  hat  bei  dem  A.  zu
geschehen,  in  dessen  Bezirk  der  Verein
seinen  Sitz  hat.

Die  Anmeldung  des  Vereins  zur  Eintragung

  ist,  wenn  den  Erfordernissen

der  §§  56—5)9  nicht  genügt  ist,  von

dem  A.  unter  Angabe  der  Gründe

zurückzuweisen.  71.

Das  Al  ist  verpflichtet:

a)  Die  zugelassene  Anmeldung  eines
Vereins  zur  Eintragung  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  mitzuteilen,
  71;

b)  den  Einspruch  der  Verwaltungsbehörde

Vereins  dem  Vorstande  mitzuteilen,
  71;

c)  die  Eintragung  durch  das  für
seine  Bekanntmachungen  bestimmte
Blatt  zu  veröffentlichen,  71;

d)  dem  Vereine,  dessen  Mitgliederzahl
unter  drei  herabsinkt,  die  Rechtsfähigkeit
  zu  entziehen.

Benachrichtigung  des  A.  seitens  der

Verwaltungsbehörde,  daß  Einspruch

gegen  die  Eintragung  des  Vereins
nicht  erhoben  werde.

Die  Abschrift  der  Satzung  ist  vom
A.  zu  beglaubigen  und  mit  den  übrigen
Schriftstücken  aufzubewahren.  71.
Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  aus
den  im  Register  eingetragenen  Personen
  besteht,  wird  Behörden  gegenüber
  durch  ein  Zeugnis  des  A.  über
die  Eintragung  geführt.

Der  Vorstand  hat  dem  A.  auf  dessen
Verlangen  jederzeit  ein  Verzeichnis
der  Vereinsmitglieder  einzureichen.  78.
Das  A.  kann  die  Mitglieder  des  Vorstandes
  zur  Befolgung  der  Vorschriften
der  §§  67  Abs.  1,  71  Abs.  1,  72,
74  Abs.  2,  76  durch  Ordnungsstrafen
  anhalten.

In  gleicher  Weise  können  die

gegen  Eintragung  des

 

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Amtsgerichtsbezirk

Liquidatoren  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  des  §  76  angehalten  werden.
Einsicht  in  die  von  dem  Vereine  beim
A.  eingereichten  Schriftstücke  ist  jedem
gestattet.

Vollmacht.

176  Zuständig  für  die  Bewilligung  der

Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung
einer  Vollmachtsurkunde  ist  sowohl
das  A.,  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber
  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat,  als  das  A.,  welches  für
die  Klage  auf  Rückgabe  der  Urkunde,
abgesehen  von  dem  Werte  des  Streitgegenstandes,
  zuständig  sein  würde.
Willenserklärung.

Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann
als  zugegangen,  wenn  sie  durch  Vermittelung
  eines  Gerichtsvollziehers
zugestellt  worden  ist.  Die  Zustellung
erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung.  Befindet  sich
der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,
  welchem  gegenüber  die  Erklärung
  abzugeben  ist,  in  einer  nicht
auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Unkenntnis
  oder  ist  der  Aufenthalt  dieser
Person  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung
  nach  den  für  die  öffentliche
Zustellung  einer  Ladung  geltenden
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
erfolgen.  Zuständig  für  die  Bewilligung
  ist  im  ersteren  Falle  das
A.,  in  dessen  Bezirke  der  Erklärende
seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen
Aufenthalt  hat,  im  letzteren  Falle
das  A.,  in  dessen  Bezirke  die  Person,
welcher  zuzustellen  ist,  den  letzten
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
inländischen  Wohnsitzes  den  letzten
Aufenthalt  hatte.

Amtsgerichtsbezirk.
Güterrecht.

1558  Durch  Anordnung  der  Landesjustiz-