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hervortretenden Ökonomie des Gesetzes müßte es sehr
fraglich erscheinen, ob der Gesetzgeber einen eigenen Paragraphen
aufgestellt hätte, wenn er nur den an und für sich
selbstverständlichen Satz hätte zum Ausdruck bringen
wollen, daß mehrere Personen, deren Handlung je den Begriff
einer FPÜ erfüllt, auch gesondert je in die volle
Strafe, unter Solidarhaftung mit den übrigen für die civilrechtlichen
Folgen, zu verfällen sind. Eine strikte Interpretation
des Art. 57 müßte zur Freilassung der anstiftenden
und Beihilfe leistenden Waldbesitzer führen, ein Resultat,
das mit der früheren, wie der jetzigen allgemeinen Strafgesetzgebung
im schärfsten Widerspruche stehen würde, da
ja auch schon das PStG. vom Jahre 1861 (Art. 18) in a bsolutbindender
Weise für alle PÜ. ‚die auf die
PÜ. gesetzte Strafe nicht nur den Täter, sondern auch den
Anstifter treffen läßt“.
Die Bedeutung des Art. 57 muß sonach darin ruhen,
daß auch bei FPÜ. sämtliche Teilnahmeakte zu beahnden
sind; diese Auffassung erhält indirekt ihre Bestätigung in
Art. 75 Abs. 4, wo der Möglichkeit der Bestrafung eines Waldbesitzers
als „Miturheber‘“ (physischer oder psychischer) oder
als Gehilfe ausdrücklich gedacht wird.
So auch ReinhardS.29und EdelS. 105, wo bemerkt
ist, daß gemäß dem in Art. 18 PStGB. vom Jahre 1861
gemachten Vorbehalte bei FPÜ. auch der bloß Hilfe leistende
Waldbesitzer zu bestrafen ist.
Die bisherigen Erörterungen gehen alle von der Annahme
aus, daß die Teilnahmehandlung seitens eines ‚„Waldbesitzers‘“
erfolgt ist. Es erübrigt darum noch eine Antwort
auf die Frage, welches die rechtliche Sachbehandlung sei,
falls eine dritte, nach keiner Richtung sich als ‚„Waldbesitzer“
qualifizierende Person zu einer FPÜ. angestiftet oder einem
Waldbesitzer Beihilfe ‚durch Tat“, etwa durch Verschaffung
der erforderlichen Werkzeuge, durch Wachestehen u. s. w.,
oder Beihilfe ‚‚durch Rat“, z. B. durch Bestärken eines Waldbesitzers
in seinem gefaßten Entschlusse, durch Zusicherung
einer demnächstigen Begünstigung u. s. w. geleistet hat.
Das FG. selbst gibt hierüber keine Auskunft, verweist
vielmehr stillschweigend, wie dies Art. 60 des 1. Entwurfes