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sichtlich der bei ihnen geschehenen Schutzpocken-Impfung bei ihrer Einstellung
genau untersucht werden und sollen Diejenigen, welche sich als noch nicht
geimpft und der Impfung bedürftig ausweisen, wenn sie in das stehende
Heer eintreten, sofort geimpft, die zur Reserve und Landwehr gehörenden
aber den Civilbehörden angezeigt werden, damit dieselben ungesäumt, nöthigenfalls
mit Anwendung von Zwangsmitteln, die Impfung bewirken lassen.
Bei der nächsten Einberufung haben sich dieselben durch einen Schein über
die wirklich geschehene Impfung auszuweisen. Diejenigen Rekruten, bei
welchen unverkennbare Narben der schon überstandenen Menschenpocken nicht
vorhanden sind, und welche, obschon früher geimpft, durch Impf-Atteste nicht
darthun können, daß sie bereits vor ihrer Einstellung, jedoch nicht länger
als 2 Jahre vor derselben, mit Erfolg revaccinirt worden sind, sollen in
den ersten 6 Monaten ihrer Einstellung revaccinirt werden. (a. a. O.)
21) Das Einimpfen der Menschenpocken ist bei Zmonatlicher Gefängnißstrafe
verboten. (8 58 a. a. O.)
d. Wegen der Masern, des Scharlachs und der Rötheln.
22) Bei den Masern, Scharlach und Rötheln sind die Aerzte zur Anzeige alsdann
verpflichtet, wenn besonders bösartige oder besonders zahlreiche Fälle
ihnen vorkommen. Die Polizeibehörde hat im letzteren Falle Maßregeln zu
treffen, um sich in Kenntniß über den Fortgang der Epidemie zu erhalten,
und danach nöthigenfalls die Verpflichtung zur Anzeige aller vorkommenden
Erkrankungsfälle festzustellen. (§ 59 a. a. O.)
23) Die Bezeichnung der Krankenwohnung durch eine Tafel oder die Isolirung
des Kranken ist ebenfalls nur in Fällen besonderer Bösartigkeit erforderlich.
In den übrigen Fällen haben die Angehörigen der Kranken den Verkehr
derselben mit anderen ansteckungsfähigen Individuen möglichst zu verhüten.
(§ 60 a. a. O.)
e. Wegen der kontagiösen Augenentzündung.
24) Da sich die kontagiöse Augenentzündung bisher hauptsächlich im Militär
gezeigt hat, so wird zunächst hinsichtlich desselben Folgendes festgesetzt:
a) Alle dergleichen Kranken sind sofort außer Gemeinschaft mit den
übrigen Mannschaften zu setzen, und in besonderen Lazarethabtheilungen
zu behandeln.
b) Wenn es einer mehrmonatlichen Behandlung unmöglich geblieben ist,
den normalen Zustand der Augenlider herbeizuführen, so müssen die
Kranken aus den Lazarethen beurlaubt und, selbst vor Beendigung
ihrer Dienstzeit, in die Reserve entlassen werden, sobald sie nach
dem Zeugniß des betreffenden Arztes in der Rekonvalescenz so weit
vorgeschritten sind, daß eine Ansteckungsfähigkeit nicht mehr stattfindet.
c) Dabei ist auf das Sorgfältigste darauf zu halten, daß die zu entlassenden
Personen sowohl selbst gehörig gereinigt, als auch mit vollkommen
gereinigten Kleidungsstücken versehen werden.
d) Zugleich sind den betreffenden Regierungen namentliche Listen der zu
entlassenden Augenkranken-Rekonvalescenten mit Angabe des Wohnorts
derselben einzureichen.
Die Regierungen haben die Kreis= und Medizinalbeamten hiervon zu
benachrichtigen und dieselben, sowie die Ortsvorsteher und vorzüglich diejenigen
Aerzte und Chirurgen, welche an dem Aufenthaltsorte des zur