Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

150  Gesundheitspolizei.  i

sichtlich  der  bei  ihnen  geschehenen  Schutzpocken-Impfung  bei  ihrer  Einstellung
genau  untersucht  werden  und  sollen  Diejenigen,  welche  sich  als  noch  nicht
geimpft  und  der  Impfung  bedürftig  ausweisen,  wenn  sie  in  das  stehende
Heer  eintreten,  sofort  geimpft,  die  zur  Reserve  und  Landwehr  gehörenden
aber  den  Civilbehörden  angezeigt  werden,  damit  dieselben  ungesäumt,  nöthigenfalls
  mit  Anwendung  von  Zwangsmitteln,  die  Impfung  bewirken  lassen.
Bei  der  nächsten  Einberufung  haben  sich  dieselben  durch  einen  Schein  über
die  wirklich  geschehene  Impfung  auszuweisen.  Diejenigen  Rekruten,  bei
welchen  unverkennbare  Narben  der  schon  überstandenen  Menschenpocken  nicht
vorhanden  sind,  und  welche,  obschon  früher  geimpft,  durch  Impf-Atteste  nicht
darthun  können,  daß  sie  bereits  vor  ihrer  Einstellung,  jedoch  nicht  länger
als  2  Jahre  vor  derselben,  mit  Erfolg  revaccinirt  worden  sind,  sollen  in
den  ersten  6  Monaten  ihrer  Einstellung  revaccinirt  werden.  (a.  a.  O.)

21)  Das  Einimpfen  der  Menschenpocken  ist  bei  Zmonatlicher  Gefängnißstrafe
verboten.  (8  58  a.  a.  O.)

d.  Wegen  der  Masern,  des  Scharlachs  und  der  Rötheln.

22)  Bei  den  Masern,  Scharlach  und  Rötheln  sind  die  Aerzte  zur  Anzeige  alsdann
  verpflichtet,  wenn  besonders  bösartige  oder  besonders  zahlreiche  Fälle
ihnen  vorkommen.  Die  Polizeibehörde  hat  im  letzteren  Falle  Maßregeln  zu
treffen,  um  sich  in  Kenntniß  über  den  Fortgang  der  Epidemie  zu  erhalten,
und  danach  nöthigenfalls  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  aller  vorkommenden
Erkrankungsfälle  festzustellen.  (§  59  a.  a.  O.)

23)  Die  Bezeichnung  der  Krankenwohnung  durch  eine  Tafel  oder  die  Isolirung
des  Kranken  ist  ebenfalls  nur  in  Fällen  besonderer  Bösartigkeit  erforderlich.
In  den  übrigen  Fällen  haben  die  Angehörigen  der  Kranken  den  Verkehr
derselben  mit  anderen  ansteckungsfähigen  Individuen  möglichst  zu  verhüten.
(§  60  a.  a.  O.)

e.  Wegen  der  kontagiösen  Augenentzündung.

24)  Da  sich  die  kontagiöse  Augenentzündung  bisher  hauptsächlich  im  Militär
gezeigt  hat,  so  wird  zunächst  hinsichtlich  desselben  Folgendes  festgesetzt:

a)  Alle  dergleichen  Kranken  sind  sofort  außer  Gemeinschaft  mit  den
übrigen  Mannschaften  zu  setzen,  und  in  besonderen  Lazarethabtheilungen
  zu  behandeln.

b)  Wenn  es  einer  mehrmonatlichen  Behandlung  unmöglich  geblieben  ist,
den  normalen  Zustand  der  Augenlider  herbeizuführen,  so  müssen  die
Kranken  aus  den  Lazarethen  beurlaubt  und,  selbst  vor  Beendigung
ihrer  Dienstzeit,  in  die  Reserve  entlassen  werden,  sobald  sie  nach
dem  Zeugniß  des  betreffenden  Arztes  in  der  Rekonvalescenz  so  weit
vorgeschritten  sind,  daß  eine  Ansteckungsfähigkeit  nicht  mehr  stattfindet.


c)  Dabei  ist  auf  das  Sorgfältigste  darauf  zu  halten,  daß  die  zu  entlassenden
  Personen  sowohl  selbst  gehörig  gereinigt,  als  auch  mit  vollkommen
  gereinigten  Kleidungsstücken  versehen  werden.

d)  Zugleich  sind  den  betreffenden  Regierungen  namentliche  Listen  der  zu
entlassenden  Augenkranken-Rekonvalescenten  mit  Angabe  des  Wohnorts
derselben  einzureichen.

Die  Regierungen  haben  die  Kreis=  und  Medizinalbeamten  hiervon  zu

benachrichtigen  und  dieselben,  sowie  die  Ortsvorsteher  und  vorzüglich  diejenigen
  Aerzte  und  Chirurgen,  welche  an  dem  Aufenthaltsorte  des  zur