Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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eine  Sportel  für  die  Ausfertigung,  noch  einen  Nebensatz  für  Bestellung,  Vorladung,
Aufwartung,  Copialien  und  dergleichen,  sondern  lediglich  Zurechnung  der  ktwaigen
baaren  Verläge  Statt.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Behörde  wegen  unbefolgker
Ladung  des  Pflichtigen  oder  durch  sonstige  besondere  Umstände  vermehrte  Bemühung
und  Arbeit  verursacht  wird,  darf  dieselbe  auch  für  letztere  die  tarmäßige  Gebühr
liquidiren.

Dagegen  erleiden  die  Bestimmungen  über  behns=  und  Verschreibungsgebühren
im  Abschn.  A.  Tit.  II.  der  allgemeinen  Sporteltare  vom  1.  Februar  1853  keine
Aenderung.  ·

Die  Bestimmungen  dieses  §.  leiden  auch  auf  die  nach  der  Verordnung  vom
9.  October  1856  für  ausländische  Erwerber  von  hierländischem  Grundbesitz  eintretenden
  Verpflichtungen  Anwendung.

Greiz,  den  5.  Februar  1859.

(L.  S.)  Heinrich  XX.
Otto.