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eine Sportel für die Ausfertigung, noch einen Nebensatz für Bestellung, Vorladung,
Aufwartung, Copialien und dergleichen, sondern lediglich Zurechnung der ktwaigen
baaren Verläge Statt. Nur in dem Falle, wenn der Behörde wegen unbefolgker
Ladung des Pflichtigen oder durch sonstige besondere Umstände vermehrte Bemühung
und Arbeit verursacht wird, darf dieselbe auch für letztere die tarmäßige Gebühr
liquidiren.
Dagegen erleiden die Bestimmungen über behns= und Verschreibungsgebühren
im Abschn. A. Tit. II. der allgemeinen Sporteltare vom 1. Februar 1853 keine
Aenderung. ·
Die Bestimmungen dieses §. leiden auch auf die nach der Verordnung vom
9. October 1856 für ausländische Erwerber von hierländischem Grundbesitz eintretenden
Verpflichtungen Anwendung.
Greiz, den 5. Februar 1859.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.