Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Gefahr  der  Erblindung  des  Kindes,  als  auch  auf  die  ansteckenden  Eigenschasten
solcher  Augenentzündung  aufmerksam  zu  machen.  Bis  zur  Ankunst  des  Arztes  hat
sie  die  Reinigung  der  kranken  Augen  in  der  Weise  vorzunehmen,  wie  es  das  Lehrbuch
  vorschreibt.

§  45.

Verzögern  oder  verweigern  in  den  Fällen  der  s§  30,  43,  44  die  Angehsrigen
  des  Kindes  die  Herbeiziehung  ärztlicher  Hilse,  so  hat  die  Hebamme  hiervon
unter  Hinweis  auf  die  daraus  entstehende  Gefahr  sogleich  der  Ortsobrigkeit  (Gemeindevorstand)
  und  gleichzeitig  dem  Physikus  schriftliche  oder  mündliche  Anzeige
zu  machen.

8ß  46.

Die  Hebamme  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  von  ihr  geleiteien  Geburken
  beim  Standesamte  in  der  gesehlichen  Frist  (innerhalb  einer  Woche;  wenn
die  Kinder  kodtgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  sind,  spätestens  am  nächstsolgenden
  Tage)  und  in  vorschriftsmäßiger  Vollständigkeit  (Vor=  und  Familiennamen,
  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Anzeigenden;  Ort,  Tag  und
Stunde  der  Geburt;  Geschlecht  des  Kindes;  Vor=  und  Famiiliennamen,  Stand  veer
Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern)  angezeigt  werden.  Ist  der  eheliche  Vater
Kindes  abwesend  oder  ein  solcher  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Lebnm#e  en  *n.
dieser  Anzeige  verpflichtet.

Ferner  soll  die  Hebamme  darauf  hinzuwirken  suchen,  daß  die  Kinder  christlicher
  Eltern  zur  gehörigen  Zeit  getauft  werden.  Bei  Lebensgefahr  und  sehr  großer
Schwäche  des  Kindes  sorge  sie  dafür,  daß  dies  so  bald  als  möglich  geschehe.

8  47.

Die  Hebammen  sind  verpflichtet,  über  die  Geburten,  bei  denen  sie  in  ihrem

Berufe  tätig  gewesen  sind,  tabellarische  Geburltsverzeichnisse  nach  vorgeschriebenen

Formularen  zu  halten,  die  Einträge  in  diese  Verzeichnisse  wahrheitsgetren  auszuführen

  und  dieselben  im  Januar  und  Juli  jeden  Jahres  dem  Physikus  in  der
Regel  *  zur  Durchsicht  und  Prüjung  zu  überreichen.

ßFormulare  zu  den  Geburtsverzeichnissen  werden  den  Hebammen  unentgeltlich

  *  den  Physikus  geliefert.

8  48.

Macht  sich  die  Hebamme  eines  unordentlichen  Lebenswandels  schuloig,  oder
erhellt  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  der  Hebamme  in  Ausübung  der  Geburtshilfe,
  daß  sie  diejenigen  Eigenschaften,  welche  bei  der  Verpflichtung  der
Hebamme  vorausgesetzt  werden  mußten,  nicht  oder  nicht  mehr  hat,  soist  der  Physikus  verpflichtet,

  bei  dem  Landrat  zu  beantragen,  daß  der  Hebamme  die  Berechtigung  zum
Fortbetrieb  ihres  Gewerbes  entzogen  werde.