Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 91. 
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei-Obrigkeit angehalten wer- 
den, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den 
Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar mit jedem Monat ab- 
geändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abanderung der Polizei- 
Obrigkeit angezeigt, und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern an- 
geschlagen ist. 
§. 92. 
Für Schornsteinfeger und Abdecker können innerhalb der denselben ange- 
wiesenen Bezirke von der Ortspolizei-Obrigkeit, oder, wenn der angewiesene Be- 
zirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von dem Landrathe Taxen aufsgestellt wer- 
den. Ingleichem ist die Ortspolizei-Obrigkeit befugt, zur Aufstellung von Taren 
für Lohnlakaien und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und 
Mätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (G. 49.), sowie für die Be- 
nutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und andern Transportmitteln, 
welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind. 
G. 93. 
Hinsichtlich der Taren für die Medizinalpersonen und Apotheker, sowie 
der Taxen für rohe Bergwerkserzeugnisse wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts 
geandert. 
Ein Gleiches gilt in Ansehung der in den W. 51. und 32. bezeichneten 
Personen. Für diese sind die Ministerien befugt, auch da Taxen einzuführen, 
wo dergleichen bisher nicht besianden. 
Titel VI. 
Innungen von Gewerbetreibenden. 
9. 94. 
1. Beftebende Alle zur Zeit gesetzlich bestehende Korporationen von Gewerberreibenden 
Innungen. (ltere Innungen) dauern ferner fort. Doch soll die Befugniß zum Betrieb 
eines Gewerbes, für welches in dem Orte oder Distrikte eine solche Korporation 
(Innung) besteht, von dem Beitritt zu derselben nirgends abhängig sein. 
Soweit aber der Erwerb der kaufmännischen Rechte nach den bestehenden 
Vorschriften durch den Beitritt zur kaufmännischen Korporation bedingt ist, be- 
hält es dabei sein Bewenden. 
. 95. 
Die Statuten der alteren Innungen (6. 94.) sollen einer Revision unter- 
worfen und mit Berücksichtigung der Vorschriften der §#. 10 1. bis 117., soweit 
es nöthig ist, abgeändert werden. Diese Abänderung kann auch dahin gehen, 
daß mehrere getrennte Innungen zu einer gemeinsamen Innung vereinigt werden, 
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