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alle Kinder bis zu Ende ihrer Schulzeit einen vollständigen Schul—
unterricht erhalten mußten. Sogenannte „Reiheschulen“ wurden nicht
mehr geduldet. War eine Gemeinde nicht im Stande, aus eigenen
Mitteln ein Schulhaus zu errichten und einen Lehrer nach den Vor—
schriften des Gesetzes zu besolden, so mußte sie sich entweder an eine
andere anschließen, oder noch eine Gemeinde zu gewinnen suchen.
Die Lehrer in den Dörfern ohne Kirche werden seit 1835, wie der
Kirchschullehrer, fest angestellt, indem die Staatsbehörde ihre Wahl
bestätigt, sie zu treuer Erfüllung ihres Berufs verpflichtet und ihnen
den Berufseid abnimmt.
Noch so mancher andern Verbesserung hatte sich das Unterrichts—
wesen durch das neue Schulgesetz zu erfreuen. Welch' segensreichen
Einfluß eine tüchtige Bildung auf die Bevölkerung eines Landes aus-
übt, beweisen die Jahre 1805 und 1835. Unter Friedrich August
dem Gerechten erschien in dem erstgenannten Jahre ebenfalls ein
Schulgesetz, in welchem manches Unvollkommene abgestellt und ver—
schiedene Verbesserungen eingeführt wurden. Namentlich wurden die
Eltern verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig in die Schule zu schicken,
einige zweckmäßige Schulbücher anzukaufen 2c. Wie roh benahm sich
damals ein Theil der Landleute! Da man der Regierung, die das
Gesetz erlassen, nichts anhaben konnte, so hielt man sich an die Lehrer,
welche bei dieser Angelegenheit doch ganz unschuldig waren. Manche
Bauern sprachen lange kein Wort mit dem Lehrer, andere gingen
ihm aus dem Wege, noch andere bedrohten ihn sogar. Ja, noch
mehr, rohe Leute betraten sogar die Schulstube und überhäuften den
unschuldigen Lehrer mit Schimpfworten. Da mußte die Obrigkeit
einschreiten und die Halsstarrigen ins Gefängniß werfen. So benahm
sich ein großer Theil der Landleute im Jahre 1805.
Wie benahm man sich bei Einführung des neuen Schulgesetzes
im Jahre 1835, und zwar bei Einführung eines Gesetzes, durch
welches das Schulwesen eine viel gründlichere Umgestaltung erfuhr,
als 30 Jahre früher? Wohl klagten manche armen Gemeinden,
daß ihnen die Errichtung eines besonderen Schulhauses schwer falle;
wohl zögerten manche andere Gemeinden mit Einführung der neuen
Ordnung der Dinge; wohl zeigte sich hier und da auch Mangel an
gutem Willen, den Vorschriften des neuen Gesetzes nachzukommen; —
allein derartigen Erscheinungen von Widersetzlichkeit, Halsstarrigkeit
und Bosheit, die das Jahr 1805 aufzuweisen hatte, begegnete man 1835
nicht. In einem Zeitraume von 30 Jahren war das Sachsenvolk
ein anderes geworden. Wahre Bildung veredelt den Menschen.
In wenig Jahren war in unserm Vaterlande durch weise Gesetz-
gebung vieles umgestaltet und neu geschaffen worden. Mit dem
innigsten Danke erkannten dies die Sachsen an, und sehr bald bot sich
ihnen eine besondere Gelegenheit dar, diesen Dank gegen den geliebten