Full text: Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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namentlich in Tyrol, gerieth er in augenscheinliche Lebensgefahr, aus 
welcher er nur durch Gottes sichtlichen Schutz errettet wurde. 
Die übrigen von Friedrich August unternommenen Reisen galten 
ficht zunächst der Erforschung der Pflanzenwelt; in den Nieder- 
landen (1824), in Paris (1825) und in Italien (1828) fesselten 
vor allem die reichen Kunstschätze sein reges Interesse. Im Jahre 1844 
stattete Friedrich August Englands Königin Victoria einen Besuch ab. 
Schmeichelhaft war es für jeden Sachsen, zu sehen, welche Aus- 
zeichnung und Verehrung sein König bei der ganzen englischen Nation 
genoß. Als derselbe (am 9. August desselben Jahres) in sein 
Sachsenland zurückkehrte, bereitete ihm die Liebe seiner Unterthanen 
den herzlichsten Empfang. In Dresden gestaltete sich sein Einzug 
zu einem wahren Triumphzuge. 
b) Friedrich August als König. — Wichtige Gesetze: Criminalgesetz, Grund- 
und Oypothekengesetz. — Bauwerke: Hoftheater, Orangeriehaus, 
Polytechnikum in Dresden. — Eisenbahnen. 
Vom 6. Juni 1836 an hatte Friedrich August das Scepter der 
Regierung allein zu führen. Eine seiner ersten Regierungsmaßregeln 
war ganz dazu angethan, das Vertrauen immer mehr zu befestigen, 
welches er sich schon längst bei allen Sachsen erworben hatte. Wie 
vor 70 Jahren der edle Kurfürst Friedrich Christian allen seinen 
Unterthanen gestattete, ihre Anliegen und Wünsche ihm oder seiner 
Gemahlin persönlich vortragen zu dürfen, so richtete Friedrich August 
ebenfalls öffentliche Audienzen ein, und zwar zwei in einem Monate. 
In der herablassendsten Weise hörte der Monarch jeden ohne Aus- 
nahme an und ließ die Angelegenheiten ohne Aufschub untersuchen 
und Bescheid ertheilen. 
Unter keinem früheren Fürsten Sachsens, die Zeit unter König 
Anton ausgenommen, ist für die Gesetzgebung soviel geschehen, wie 
unter Friedrich August, so daß man vorschlug, ihm den Beinamen: 
„Der Umgestaltende“" zu geben; ein Beiname, der zwar seine Regierungs- 
thätigkeit genau bezeichnet, der aber seiner Eigenthümlichkeit wegen 
nicht sehr ins Volk gedrungen sein würde. Hier kann von der Gesetz- 
gebung und den neuen Staatseinrichtungen nur das Hauptsächlichste 
hervorgehoben werden; — einmal, weil so manche gesetzliche Be- 
stimmungen in der späteren Zeit verschiedene Abänderungen erfahren 
haben'), und dann, weil vieles aus dem Gebiete der Gesetzgebung 
dem Schülerkreise noch fern liegt. Zunächst sei des neuen Criminal-= 
*) Z. B. das neue Zollgesetz, das Militärstrafgesetz nebst dem Gesetze 
über Erfüllung der Militärpflicht, die Bestimmungen über den Anschluß an 
den deutsch österreichischen Postberein 2c.
	        
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