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von Italien, vermählte. Ihre Tochter, Margaretha, ist die Ge-
mahlin des Königs Humbert von Jtalien.
Die durch den Tod von sechs geliebten Kindern entstandenen
großen Lücken wurden einigermaßen wieder durch den Eintritt von
Schwiegertöchtern in den königlichen Familienkreis und durch die
Geburt von Enkeln und Enkelinnen ausgefüllt. Der damalige Kron-
prinz Albert vermählte sich 1853 mit der Prinzessin Carola,
unserer jetzigen allverehrten Königin, Enkelin des ehemaligen Königs
von Schweden, Gustav IV. Der jüngste Prinz, Georg, vermählte
sich 1859 mit der königlichen Prinzessin Marie von Portugal. Diesem
prinzlichen Paare wurden von den acht Kindern sechs erhalten, und
zwar die Prinzessin Mathilde, der Prinz Friedrich August, die
Prinzessin Marie, die Prinzen Johann Georg, Max und Albert.
107. Amgestaltung deg Gerichtswesens. — Gewerbefreiheit. —
Eisenbahnen.
Aufhebung der Datrimonialgerichte. — Rönigliche Gerichtsämter und Bezirks-
gerichte. — Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. — Oie Staatsanwaltschaft.
Umgestaltung des Gerichtsverfahrens. Bei Erwähnung
des Bauernkrieges (Seite 93), ferner der Bauernunruhen unter
Friedrich August dem Gerechten (Seite 368), sowie bei anderen Ge-
legenheiten ist hervorgehoben worden, daß in früherer Zeit viele
Nittergutsbesitzer über die Bauern gewisse Rechte ausüben konnten.
Eins derselben war von ganz besonderer Wichtigkeit; manche Ritter-
gutsbesitzer waren Gerichtsherren, und es stand ihnen als solchen
über die Einwohner der ihnen zugehörigen Ortschaften die Gerichts-
barkeit zu. Dieses Recht war mit dem Besitze des Ritterguts ver-
bunden u#ed ging auf jeden folgenden Eigenthümer desselben über.
Da im Lateinischen ein Erbgut, ein Erbvermögen 2c. „Patrimonium“,
heißt, so nannte man jene Erbgerichtsbarkeit „Patrimonialgerichts-
barkeit", und der Inhaber eines solchen war ein Patrimonial-=
gerichtsherr.
Dergleichen Gerichtsbarkeit besaßen früher auch viele Städte,
manche Stiftungen, z. B. Universitäten 2c. In den Städten stand
die Gerichtsbarkeit, hier Municipalgerichtsbarkeit genannt, der Stadt-
gemeinde selbst zu und wurde durch ein „Stadtgericht“ ausgeübt.
War der Gerichtsherr zugleich auch ein Rechtsgelehrter, und
hatte er als solcher die Bedingungen erfüllt, welche die Staatsgesetze
an die Uebernahme der Verwaltung eines Richteramtes vorschrieben,
so konnte er die Gerichtsbarkeit selbst ausüben. War jenes nicht
der Fall, so mußte er die Verwaltung derselben einem Juristen,
welcher gewöhnlich den Titel „Gerichtsverwalter", „Gerichtsdirektor“
führte, übertragen.