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(5 16 Abfs. 1
des Reglements.)]
zu streichen, wenn
nicht zutreffend.
(5 17 Abs. 5
des Reglements.]
zu streichen, wenn
nicht zutreffend.
Bei dieser engeren Wahl wurde in gleicher Weise wie bet der ersten Ab-
stimmung verfahren, mit der Maßgabe, daß jede Stimme, die auf andere als die
noch in der Wahl verbliebenen ( S 5à) Personen abgegeben wurde, für
ungültig erklärt wurde. Das Ergebnis war:
Die Zahl der Abstimmenden, die wenigstens eine gültige
Stimme abgegeben haben, betrug
Die absolute Mehrheit E 16 Abs. 1 des Heglemente)
beträgt somit .......
Die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen betruge.
von diesen sind für ungültig erklärt worden
es blieben gültige Stimmen
Von diesen haben bei dieser engeren Wahl erhalten:
1. .. . ... .. .
2. # 2 - 4 e · · r · · 4 I " · I · ·
(3.)e
..7,,
..7,,
11 „
18
10
56.
3;
33.
8 Stimmen
aus 1
—
#unNS
und der
hiernach die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten Ex ar „ so
er zum Wahlmann
wurdesn) 5 zu asellsca gewählt erklärt.
—a-hiernach-die-absolute-Stimmenmehrheit-
als Wahlmänner zu wählen waren (5 17 Abs. 5 des Reglements
diejenigen beiden Kandidaten, welche die höchste S erhalten haben
(— nachdem zunächst, da zwischen den oben enannten Stimmen-
ẽs Wahlvorstehers gezogene Los zwischen
äaäls zu Wahlmännern gewählt erklärt, nämlich:
aus
102
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.