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(§ 17 Abs. 3
des Reglements.]
— Da-auf +2
Stimmenzahl gef
zu streichen, wenn) Wahlvorstehers #g
nicht zutreffend. den 8S
alle vier
eide 1 hl.-gestellten
allen war, entschied zwischen ihnen das durch die
ezogene Los (§ 17 Abs. 3 des Reglements, wel
aus # ...............
fiel. (Desr) wurdekn) als um Wahlm
n) 552 Gewähltecn), da (*e l im Wahltermin
gewählt erklärt.)
Auf Befragen e
anwesenn# TEen), daß () die Wahl annähme(n), und unterschrieb(en) zum
Zö#chen-dessen-wie-folgt
-Aunterschrift-des- Gewählten: S. rcar nicht antcesen, er roird roepen 4Annaime der Waln befragt ierden.
A ..
Da bei der engeren Wahl hiernach nur ein Wahlmann die absolute Stimmen-
mehrheit erhalten hatte, während von der Abtetlung zwei Wahlmänner zu wählen
waren, mußte der zweite Wahlmann in einer zweiten engeren Wahl ge-
wählt werden. .
Bei dieser waren nur diejenigen zwei Personen noch auf die Wahl zu
bringen, welche nächst dem bereits Gewählten die meisten Stimmen bei der ersten
engeren Wahl gehabt hatten.
u streichen Da jedoch auf die oben unter Nr. 2, & Genannten eine gleiche
“E nicht Stimmenzahl gefallen war, so entschied zunächst zwischen ihnen das
utreffend durch die Hand des Wahlvorstehers gezogene Los, wer von ihnen
ö lmit auf die zweite engere Wahl zu bringen war.
Demnach kamen zur zweiten engeren Wahl:
1. J aus X
AC 2. R aus X
(S 17 Abs. 4 Satz 1 s
des Reglements.]
zu streichen, wenn es zu
keiner zweiten,
engeren Wahl kommt.
Anhang. 6. Wahlreglement.
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