ELILIILIITIIIIEIIIIIII
Bei dieser zweiten engeren Wahl wurde in gleicher Weise wie bei der ersten
verfahren, insbesondere auch jede Stimme, die auf andere als die beiden noch zur
Wahl stehenden Personen siel, für ungültig erklärt.
Die Zahl der gültig Abstimmenden betrug ....
die absolute Mehrheit (5 16 Abs. 1 des Reglements)
beträgt somnmt...
Die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen betrug
von diesen sind für ungültig erklärt worden
es blieben gültige Stimmen
Von diesen erhielten bet dieijer zweiten engeren Wahl:
1. J
2. E
20;
zu streichen, wenn es zu
keiner zweiten,
engeren Wahl kommt. 20;
Ke##ne;
20.
10 Stimmen,
aus K......... . ... 10 Stimmen.
S #1
# —#
9 ##Sd#ter a#yfor#te eueieen-“
(6 16 Abs. 1
des Reglements.]
(6 17 Abf. 3
des Reglements.]
. Da hiernach Stimmengleichheit bestand, entschied das durch die Hand des
Wahlvorstehers gezogene Los, welches auf den R fiel.
Dieser wurde als zum Wahlmann gewählt erklärt.
Auf Befragen erklärte er, da er im Wahltermin anwesend war, daß er die
Wahl annähme, und unterschrieb zum Zeichen dessen wie folgt:
(Unterschrift des Gewählten): R
EILIITII
EIIEIIL
so uuoam uospjaaꝝ en
2
e
e
F hiernadch-bie erste naaræ Wab —
heit für eine der zur Wahl stehenden Personen
Wahlmänner für #2#—usftände
des--Ro#dlem . U#nder
(§ 17 Abs. 4 Satz 2 "Q
des Reglements.] ahl der
Abs. 4 Satz 2
101
Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat.