106 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat.
7.
Verordnung
über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und
Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versamm-
lungs= und Vereinigungsrechts
vom 11. März 1850.
(Ergangen auf Grund der Artikel 29 und 30 der Verfassung. Eingeführt
in die neuen Landesteile durch Verordnung vom 25. Juni 1867 Artikel II,
in Lauenburg durch Gesetz vom 23. Juni 1876 § 10. — Bgl. auch
E. G. zum St. G. B. § 2, E G. zur St. P. O. § 6 Z. 2.)
§ 1.
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Ange-
legenheiten erörtert und beraten werden sollen, hat der Unter-
uchmer mindestens vierund wanzig Stunden vor dem Beginne
der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit der-
selben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Diese
Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen.
Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde
nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später
beginnende Versammlung als vorschriftsmäßig angezeigt nicht
anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger
als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt.
Abs. 1. Ausnahme in § 3. — Wegen der Versammlungen unter
freiem Himmel pgl. 88 9 ff. — Erörterung politischer
Gegenstände: § 8. — Die Ortspolizeibehörde ist im
Geltungsbereiche der Kreisord nung der Amtsvorsteher. —
Strafbestimmung: § 12.
Wegen der kirchlichen und religiösen Vereine vgl. § 2 A. 3.
82.
Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf
öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten
des Vereins und das Verzeichnis der Mitglieder binnen drei
Tagen nach Stiftung des Vereins, und jede Anderung der
Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, nach-