Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 107 
dem sie eingetreten ist, der Oclgpoltzeibehirde zur Kenntnis- 
nahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf 
bezügliche Auskunft zu erteilen. *“ 
ie Ortspolizeibehörde hat über die ersolgie Einreichung 
der Statuten und der Verzeichnisse, oder der Abänderung der- 
selben, sofort eine Bescheinigung zu erteilen. 
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Para- 
graphen beziehen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine 
und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Korporations- 
rechte haben. 
Abs. 1. Strafbestimmung: § 13. 
§ 3. 
Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher 
eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit 
und Ort statutenmäßig oder durch einen besonderen Beschluß 
im voraus feststeht, und dieses wenigstens vierundzwanzig 
Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntnis der Orts- 
olizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen 
nzeige, wie sie der § 1 erfordert, für die einzelnen Versamm- 
lungen nicht. 
Vgl. § 5. 
84. 
Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, 
in welcher öffentliche Lunglchenhe erörtert oder beraten 
werden sollen, einen oder zwei Polizeibeamte oder eine oder 
zwei andere Personen als Abgeordnete zu #en, 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, 
nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kund- 
gebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht 
saeremn so müssen sie durch besondere Abzeichen erkenn- 
ar sein. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz einge- 
räumt, ihnen auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden Aus- 
kunft über die Person der Redner gegeben werden. 
Strafbestimmung: § 14. 
85. 
Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich des 
gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens,
	        
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