Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 107
dem sie eingetreten ist, der Oclgpoltzeibehirde zur Kenntnis-
nahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf
bezügliche Auskunft zu erteilen. *“
ie Ortspolizeibehörde hat über die ersolgie Einreichung
der Statuten und der Verzeichnisse, oder der Abänderung der-
selben, sofort eine Bescheinigung zu erteilen.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Para-
graphen beziehen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine
und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Korporations-
rechte haben.
Abs. 1. Strafbestimmung: § 13.
§ 3.
Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher
eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit
und Ort statutenmäßig oder durch einen besonderen Beschluß
im voraus feststeht, und dieses wenigstens vierundzwanzig
Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntnis der Orts-
olizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen
nzeige, wie sie der § 1 erfordert, für die einzelnen Versamm-
lungen nicht.
Vgl. § 5.
84.
Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung,
in welcher öffentliche Lunglchenhe erörtert oder beraten
werden sollen, einen oder zwei Polizeibeamte oder eine oder
zwei andere Personen als Abgeordnete zu #en,
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind,
nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kund-
gebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht
saeremn so müssen sie durch besondere Abzeichen erkenn-
ar sein.
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz einge-
räumt, ihnen auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden Aus-
kunft über die Person der Redner gegeben werden.
Strafbestimmung: § 14.
85.
Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich des
gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens,