Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

108 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
besugt, sofort jede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren 
die Bes heinigung der erfolgten Anzeige (88 1 und 3) nicht 
vorgelegt werden kann. Ein Gleiches gilt, wenn in der Ver- 
sammlung Ant äge oder Vorschläge erörtert werden, die eine 
Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen ent- 
halten; oder wenn in der Versammlung Bewaffnete erscheinen, 
die der Aufforderung des Abgeordneten der Obrigkeit entgegen, 
nicht entfernt werden. 
Vgl. §§ 7, 8 A. 3. — Vgl. St. G. BV. ös§s 110, 111. 
86. 
Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versamm- 
lung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflich- 
tet, sich sofort zu entfernen. Diese Erklärung kann nötigen- 
falls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht 
werden. 
Strafbestimmung: § 16. 
87. 
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, 
mit Ausnahme der im Dienste befindlichen Polizeibeamten. 
Vgl. § 5. — Strafbestimmung: §§P 18, 19. 
88. 
Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in 
Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Be— 
stimmungen nachstehende Beschränkungen: 
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge 
als Mitglieder aufnehmen; 
b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu 
gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere 
nicht duch Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane oder 
anliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen Schrift- 
wechsel. 
Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Orts- 
polizeibehörde berechtigt, vorschaleich des gegen die Beteiligten 
einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden 
richterlichen Entscheidung (8 16) zu schließen. 
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Ver- 
sammlungen und Sitzungen solcher politishen ereine nicht 
beiwohnen. Werden dieselben auf die Aufforderung des an-
	        
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