Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 109 
wesenden Abgeordneten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist 
Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung 
(88 5, 60) vorhanden. 
Ausnahme in § 21 A. 2. — Strafbestimmung: § 16. — V9gl. 
jetzt das Reichsgesetz, betr. das Vereinswesen, vom 11. Dezember 1899. 
.. §9. 
Offentliche Vexjatnmlmsen unter freiem Himmel bedürfen 
der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, 
Ordner oder Leiter derselben mindestens achtundvierzig Stun- 
den vor der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf nur ver- 
sagt werden, wenn aus Abhaltung der Versammlung Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. 
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten 
und Ortschaften, oder auf öfent ichen Straßen stattfinden, so 
hat die Ortspolizeibehörde bei Erteilung der Erlaubnis auch 
alle dem Verkehr schuldige Rücksichten zu beachten. Im übri- 
gen finden auf solche Versammlungen die Bestimmungen der 
88§ 1, 4, 5, 6 und 7 Amvendung. 
Strafbestimmung: §9 17. 
8 10. 
Den in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ver— 
sammlungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ort— 
schaften oder auf öffentlichen Straßen gleichgestellt. Bei Ein- 
geh der Genehmigung ist der beabsich igte Weg anzugeben. 
  
Gewöhnliche Leichenbegängnisse, sowie Züge der Hochzeits-Ver- 
sammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, 
Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten 
Art stattfinden, bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und 
selbst einer Anzeige nicht. 
Strafbestimmung: § 17. 
§ 11. 
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen 
Residenz des Königs, oder von dem Orte des Sitzes beider 
Kammern dürfen Volksversammlungen unter freiem Himmel von 
der Ortspolizeibehörde nicht gestattet werden. Das letztere Ver- 
bot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern. 
Strafbestimmung: § 17.
	        
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