Verfassungsurkunde für den preußischen Staat
vom 31. Januar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König
von Preußen 2c. 2c. tun kund und fügen zu wissen, daß Wir,
nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung harbehallt und
von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung
des Preußischen Staats der darin angeordneten Revision unter-
worfen ist, die Verfassung in Übereinstinumigg mit beiden Kam-
mern endgültig festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie
folgt:
Titel I.
Vom Staatsgebiete.
Artikel 1.
Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange bilden das Preußische Staatsgebiet.
Artikel 2.
Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein
Gesetz verändert werden.
Seit dem Inkrafttreten der Verfassung sind folgende Gebietsteile
einverleibt:
.die Fürstentümer Hohenzollern = Hechingen und Hohen-
zollern = Sigmaringen: Gesetz vom 12. März 1850;
das Jadegebiet: Patent vom 5. November 1854;
. das Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen, das
Herzogtum Nassau und die freie Stadt Frankfurt a. M.:
Gesetz vom 20. September 1866;
. die Herzogtümer Holstein und Schleswig: Gesetz vom 24. De-
zember 1866;
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