110 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
8 12.
Wenn eine Versammlung ohne die im § 1 vorgeschriebene
Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geld-
buße von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu sechs Pochen. Derjenige, der den Platz
dazu eingeräumt bat, und jeder, welcher in der Versammlung
als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat
eine Geldbuße von flnf bis fünfzig Talern verwirkt.
Statt der Gefängnisstrafe ist jetzt auf Haft zu erkennen. —
Wegen der Strafumwandlung vgl. St. G. B. 8§5 28, 29.
13.
Wenn, der Vorschrift des § 2 entgegen, die Statuten
eines Vereins oder das Verzeichnis der Mitglieder, oder die
eingetretenen Anderungen in der bestimmten Frist zur Kennt-
nis der Ortspolizeibehörde nicht gebracht worden sind, oder
wenn eine von der Ortspolizeibehörde erforderte Auskunft nicht
erteilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit
Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern bestraft, insosern er
nicht nachweisen kann, daß die Anzeige oder die Einreichung
des Verzeichnisses ganz ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Dieser Strafe tritt eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissentlich unrichtige
Statuten oder Verzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrich-
tige Auskunft erteilt haben.
Wegen Strafumwandlung pgl. St. G. B. 8§ 28, 29. — Statt
Gefängnis jetzt: Haft.
8 14.
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des § 4 ent-
gegen, den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt
oder die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert
worden ist, so trifft den Unternehmer und jeden, welcher in
der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufge-
treten ist, Geldbuße von zehn bis einhund rt Talern oder
Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. Die-
selbe * hat der Vorsitzende verwirkt, wenn er sich wei-
ert, den Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über die
Peron der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich unrich-
tige Auskunft erteilt.