112 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
§ 17.
Wer an einem Aufzuge oder an einer Versammlung unter
freiem Himmel teilnimmt, zu welcher die nach dem gegen-
wärtigen Gesetze ersorderliche Genehmigung nicht erteilt ist,
wird mit einer Geldbuße von einem bis fünf Talern bestraft.
Wer zu einer solchen Versammlung oder zu einem solchen
Aupßzuge vor Eingang der obrigkeitlichen Erlaubnis auffordert
oder auffordern läßt, oder darin als Ordner, Leiter oder
Redner tätig ist, wird mit Geldbuße von fünf bis fünfzig
Talern oder mit Gefängnis von acht Tagen bis zu drei
Monaten bestraft.
Diese Strafen sind jederzeit verwirkt, wenn die Versamm-
lung oder der Aufzug in Städten und Ortschaften oder auf
öffentlichen Straßen, oder wenn eine Volksversammlung in
den Fällen des ge stattgefunden hat. In allen anderen
Fällen sind die Teilnehmer und selbst diejenigen, welche als
Redner aufgetreten sind, nur dann strasbar, wenn die Ver-
sagung der Genehmigung oder das nachträgliche Verbot vor-
her öffentlich oder den Teilnehmern besonders bekannt gemacht
war. Wird die Nichtgenehnigung oder das Verbot während
der Versammlung oder während des Aufzuges selbst bekannt
gemacht, so kann sich wegen seiner späteren Beteiligung nie-
mand mit Unkenntnis der Nichtgenehmigung oder des Ver-
botes entschuldigen.
Abs. 1. Umwandlung der Geldstrafe: St. G. B. ö#§ 28, 29.
§ 18.
Wer gegen das Verbot des § 7 in einer Versammlung
bewaffnet erscheint, wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen
bis zu sechs Monaten bestraft.
8 19.
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu
erscheinen, oder die Aufforderung hierzu verbreiten läßt, oder
in einer Versammlung Waffen austeilt, wird mit Gefängnis
von sechs Wochen bis zu einem Jahre bestraft.
Vgl. St. G. B. 8 127.
8 20
Die in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Hand-
lungen sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte