Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 113 
in Ansehung der in Versammlungen begangenen politischen 
Vergehen, von der Kompetenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, 
selbst wenn sie durch die Presse begangen sind. 
Die Bestimmung des § 20 ist jetzt bedentungslos. 
g 21. 
Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten 
angeordneten Versammlungen, und die Versammlungen der 
Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungs- 
betio e finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwen- 
ung. 
Wahlvereine unterliegen den Beschränkungen des § 8 nicht. 
Jglsauch Wahlgeses für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 
g 22. 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Artikels 38 
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, welcher also 
lautet: 
„Die bewaffnete Macht darf weder in, noch außer dem 
Dienste beratschlagen, oder sich anders, als auf Befehl 
versammeln. Versammlungen und Vereine der Landwehr 
ur Beratung militärischer Einrichtungen, Befehle und 
nordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusam- 
menberufen ist, untersagt“ 
wird nach den Bestimmungen des § 125 des ersten Teiles 
des Militärstrafgesetzbuches bestraft. 
Jetzt gilt das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 
20. Juni 1872; vgl. § 101, 113. 
§ 23. 
Eegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung 
vom 29. Juni 1849 (Gesetzsammlung S. 221—225).
	        
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