Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

114 Die Versassungsurkunde für den preußischen Staat. 
8. 
Gesetz 
über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851. 
(Das Gesetz gilt nicht nur für den Umfang der ganzen preußischen 
Monarchie, sondern auch im Deutschen Reiche: Art. 68 der R. V.) 
  
§ 1. 
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde 
bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungs- 
kommandant befugt, die ihm anvertraute ui mit ihrem 
Nayonbezirke, der kommandierende General aber den Bezirk 
des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck der 
Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären. 
82. 
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender 
Geahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand 
sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann 
vom Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vor- 
behaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch 
dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und 
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber in denselben, 
auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, 
aasen aber Gesahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag 
erfolgen. 
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Be- 
lagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus. 
Aufruhr: St. G. B. 9 115. 
§ 3. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trom- 
melschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem 
durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an 
öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Vechug 
zur allgemeinen Kenutnis zu bringen. — Die Aufhebung des
	        
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