114 Die Versassungsurkunde für den preußischen Staat.
8.
Gesetz
über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851.
(Das Gesetz gilt nicht nur für den Umfang der ganzen preußischen
Monarchie, sondern auch im Deutschen Reiche: Art. 68 der R. V.)
§ 1.
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde
bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungs-
kommandant befugt, die ihm anvertraute ui mit ihrem
Nayonbezirke, der kommandierende General aber den Bezirk
des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck der
Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären.
82.
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender
Geahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand
sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann
vom Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vor-
behaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch
dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber in denselben,
auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks,
aasen aber Gesahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag
erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Be-
lagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.
Aufruhr: St. G. B. 9 115.
§ 3.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trom-
melschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem
durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an
öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Vechug
zur allgemeinen Kenutnis zu bringen. — Die Aufhebung des