Anhang. 8. Gesetz vom 4. Juni 1851. 115
Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeinde-
behörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
84.
Mit der Bekanntmachung der Erllirung des Belagerungs-
zustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehls-
haber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden
aben den Anordnungen und Musrägen der Militärbefehls-
haber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehls-
haber persönlich verantwortlich.
85.
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforder-
lich erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36
der Verfassungsurkunde, oder einzelne derselben, zeit= und
distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen
darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklä-
rung des Belagerungszustandes aufgenommen, oder in einer
besonderen, unter der nämlichen Form (§ 3) bekannt zu
machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben
ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand er-
klärt ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.
Vgl. Reichspreßgesetz § 30 A. 1.
86.
Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs-
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand
erteilt sind. — Auch finden auf dieselben die §§ 8 und 9
dieser Verordnung Anwendung.
§ 7.
In den, in Belagerungszustand erklärten Orten oder Di-
strikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen
der Kommandant,) die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämt-
liche zur Besatzung gehörende Militärpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen
ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntuisse zu bestätigen. Aus-
genommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todes-