Contents: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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8314. 
Der Reichskanzler ist besugt, die von dem Gouverneur auf Grund dieser Verordnung getroffenen 
Anordnungen aufzuheben und abzuändern. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1896. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. R. 
ggez. Fürst von Hohenlohe. 
  
  
Drrordnungen und MWittheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. 
In letzter Zeit sind wiederum zahlreiche Fälle von Vergiftungen vorgekommen, welche ihre Ursache 
in dem Gebrauch von Kochgeschirren von Kupfer und Messing haben. Im Interesse der allgemeinen 
Gesundheit habe ich mich infolgedessen zum Erlaß nachstehender Verordnung genöthigt gesehen; ich ersuche 
die Herren Vorsteher der Bezirksämter, Bezirksnebenämter, Küstenstationen, Binnenstationen und Zollstellen, 
dieselbe in der üblichen Welse zur Kenntniß der Bevölkerung zu bringen und dieselbe gleichzeitig eindringlichst 
auf die Gefährlichkeit dieser Kochgeräthschaften, soweit sie bereits im Gebrauche der Bevölkerung sich befinden, 
aufmerksam zu machen. Ganz besonders ist auch auf die erhöhte Gefahr hinzuweisen, die entsteht, wenn 
durch längeren Gebrauch die schützende Verzinnung schadhaft geworden ist. 
Dar-es-Saläm, den 6. Mai 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann. 
Verordnung, betreffend ein Verbot des Feilhaltens von Kochgeschirren aus Kupfer und Messing. 
51. F.. 
Die Einfuhr von Kochgeschirren und -geräthschaften, welche aus Kupser oder Messing hergestellt 
und für den Gebrauch der farbigen Bevölkerung bestimmt sind, ist vom 1. Juni d. Is. ab für den Umfang 
des ganzen Schutzgebietes verboten. 
8 2. 
Das Feilhalten und der Verkauf derartiger Kochgeschirre in öffentlichen Läden ist vom gedachten 
Termine ab verboten. 
83. 
Vom 1. August d. Is. ab sind Geschirre der bezeichneten Art, welche sich noch in öffentlichen 
Läden oder Waarenlagern finden, ingleichen Sendungen, welche von auswärts durch die Zollämter gehen, 
entschädigungslos zu beschlagnahmen. 
* 4. 
Ein Ausfuhrzoll wird auf die genannten Waaren nicht erhoben. 
* 5. 
Den Chefs der Binnenstationen bleibt die Setzung anderer Termine und Fristen vorbehalten. 
36. 
Zuwiderhandlungen werden mit 10 bis 250 Rupien in jedem einzelnen Falle bestraft. 
Dar-es-Saläm, den 6. Mai 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann. 
Gonvernementsbefehl des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, 
betreffend die Stärke der Polizeitruppe für das Etatsjahr 1896/97. 
Die Stärke der Polizeitruppe bei den Bezirksämtern 2c. wird, wie folgt, für das Etatsjahr 1896/97 festgesetzt. 
Tanga mit Masinde 2 europäische Unteroffiziere, 60 Askaris, 
Bagamoyo mit Saadani 2 - - 60 - 
Dar-es-Saläm mit Kisali .2 - - 70 
Pangani—. - - .1europåijchrrUnterossizier,25
	        
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