Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 15
samen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird ge-
währleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatcbürger-
lichen Nechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Küücheen darf durch
die Ansübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Vgl. jetzt Bundesgesetz, betr. die Gleichberechtigung der Konfes-
sionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom
3. Juli 1869.
Artikel 13.
Die Religionsgesellschaften, sowie die geistlichen Gesell-
schaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese
Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen.
Vgl. E. G. zum B. G. B. Art. 84.
Artikel 14.
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen
des Staats, welche mit der Religionslibung im Zusammen-
hange stehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten
Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Artikel 15 und 16,
welche lauteten:
Artikel 15.
Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede
andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen-
heiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre
Kultus-, Unterrichts= und Wohltätigkeitszwecke bestimmten An-
stalten, Stiftungen und Fonds.
Artikel 16.
Der Verkehr der Religionsgeselsschaften mit ihren Oberen ist
ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur
denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Ver-
öffentlichungen unterliegen.
sind durch Gesetz vom 18. Junt 1875 aufgehoben.
Vor der Aufhebung hatte das Gesetz vom 5. April 1873 dem
Artikel 15 folgende Fassung gegeben:
Arttikel 15.
Die evangelische und die römisch -katholische Kirche, sowie jede
andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen-
heiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetz-
lich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der gleichen